Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LXXXIV (sequence 100)
- Language
- German, English, Hebrew
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LXXXIV 2. Die Landesschekeikommissionen und Hauptwahlkommissionen sind den Organen der territorialen Arbeitsgemeinschaft zur Rechenschaft verpflichtet. b) Wirkungskreis der Landesschekeikommissionen. In den Wirkungskreis der Landesschekelkommission gehört auch die Förderung des Schekelverkaufs. 54. Wahlrecht 1. Revision des Wahlreglements. Der Kongress beauftragt die Exekutive auf Grund der während der letzten Delegiertenwahlen gesammelten Erfahrungen und an Hand der ihr vom Kongressgericht und der Organisationskommission übermittelten Vorschläge, insbesondere betreffend die Zusammensetzung der HWK eine revidierte Fassung des Wahlreglements und der Bestimmungen über die Weltwahlliste zu entwerfen und diesen Entwurf nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongressgerichts und dem Kongressanwalt dem A. C. zur Beschlussfassung vorzulegen. Die vom A. C. genehmigte revidierte Fassung soll von der Exekutive mit Geltungskraft für die nächsten Delegiertenwahlen kundgemacht werden. 2. Der Kongress überweist folgende Vorschläge im Zusammenhange mit dem vorstehenden Beschluss als Material an die Exekutive und das Aktionskomitee: 1. Vorverlegung des Stichtages. In Abänderung des § 6, Abs. 3 des Wahlreglements soll die Vorverlegung des Stichtags von der HWK mit Zweidrittelmehrheit (statt mit einstimmigem Beschluss) beantragt werden können. Wahl entweder mindestens 100 Stimmen oder nicht weniger als 8 Prozent der abgegebenen Stimmen erhielt. c) Ueberdies sind innerhalb des Landesverbandes oder der Sonderverbandsgruppen bestehende Parteirichtungen, die beim letzten Kongress durch eigene Delegierte vertreten waren, berechtigt, sich proportioneil nach der Zahl dieser Delegierten an der L. S. K. zu beteiligen. d) Wird auf Verlangen einer Gruppe oder Parteirichtung, die durch einen oder mehrere Delegierte beim Kongress vertreten war, bestimmt, dass die Zahl der Vertreter der Gruppen oder Parteirichtungen unter Einhaltung der oben festgelegten Proportion erhöht oder herabgesetzt wird, so wird davon die Zahl der laut Punkt b) entsandten Vertreter nicht berührt. e) Keine Gruppe oder Parteirichtung darf mehr als 50 Prozent de* gesamten Vertreterzahl erhalten, wobei die Vertreter der Parteirichtungen (Punkt c) nicht in die 50 Prozent der betreffenden Gruppe eingerechnet werden. f) Alle beteiligten Gruppen und Parteirichtungen können einstimmig einen anderen Schlüssel festsetzen. g) Die Ergebnisse der Weltwahlliste haben auf die Besetzung der L. S. K. keinen Einfluss. h) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Deutung dieser Bestimmungen entscheidet die Exekutive.