Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LXXXIII (sequence 99)
- Language
- German, English, Hebrew
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LXXXIII 2. Kongressgericht als Wahlgerichtshof. Der folgende § 25 des Wahlreglements soll dem Organisationsstatut einverleibt werden: Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Kongresswahlen ist das Kongressgericht berechtigt, nicht nur die Bestätigung oder Kassierung der Wahlen auszusprechen, sondern auch auf Grund des von ihm festgestellten Tatbestandes das von der Hauptwahlkommission angenommene Wahlergebnis zu ändern. 3. Geschäftsordnung des Kongressgerichts, Das Kongressgericht wird aufgefordert, den Entwurf einer Geschäftsordnung und Gebührenordnung für seine Tätigkeit auszuarbeiten und dem A. C. zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig soll das Kongressgericht Bestimmungen über die Einrichtung von Gerichten I, Instanz im Sinne des § 72 des Organisationsstatuts ausarbeiten und dem A. C. zur Bestätigung vorlegen. 53. Schekel /. Zweijähriger Scheid. Das A. C. wird ermächtigt, die Frage der Bindung des aktiven und passiven Wahlrechtes an einen zweijährigen Schekel zu prüfen und, falls es zu einem positiven Beschlüsse gelangt, eine Aenderung des Organisationsstatuts vorzunehmen. Zur Beschlussfassung hierüber im A. C. ist Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. 2. Schekelquote keiner Länder. Der Kongress beschliesst, für die nächste Wahlperiode folgenden Landesschekelverbänden: Finnland, Estland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Luxemburg, Spanien, Portugal, Aden, Neu-Seeland das im § 25 Abs. 5 des Organisationsstatuts vorgesehene Recht zu gewähren, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. 3. Landesschekelkommissionen. a) Zusammensetzung der Landesschekeikommissionen. 1. Die Landesschekelkommissionen sind nach den Grundsätzen zusammenzusetzen, die für die Besetzung der Haupt Wahlkommissionen laut § 1, Abs. 2, des Wahlreglements gelten. (Siehe Vorschrift.)*) *) Vorschrift über die Zusammensetzung der Landesschekelkommissionen (L. S. K.). a) Die L. S. K. setzt sich aus Vertretern des zionistischen Landesverbandes und der innerhalb des Landes bestehenden Landesgruppen der zionistischen Sonderverbände zusammen. Die Anzahl der jeder Gruppe zufallenden Vertreter richtet sich proportioneil nach der Anzahl der Delegierten, die die betreffende Gruppe beim letzten Kongress repräsentiert haben. b) Jede innerhalb des Landes bestehende Gruppe muss jedoch mindestens einen Vertreter erhalten, vorausgesetzt, dass sie beim letzten Kongress mit einem eigenen Wahlvorschlag aufgetreten ist und bei dei