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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite LXXXII

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite LXXXII (sequence 98)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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LXXXII 49. Exekutive /. Vollmachten der Executive. § 53, Abs. 2 des Organisations-Statuts wird wie folgt geändert: § 5 3, Abs. 1: Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und des A. C. sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Für die Vertretung der Zionistischen Organisation nach aussen gilt folgendes: Die Exekutive vertritt die Zionistische Organisation nach aussen und ist berechtigt, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen und Verträge zu schliessen. 2. Zusammensetzung der Executive. § 53, Abs. 1 des Organisations-Statuts wird wie folgt geändert: § 5 3, Abs. 2: Die Zahl der Mitglieder der Exekutive wird jeweilen vom Kongress bestimmt. Ein Teil der Mitglieder der Exekutive muss in Palästina, der andere ausserhalb Palästinas wohnen. 50. Aktionskomitee /. Rechte der A. C.-Mitglieder im Kongress. Die Mitglieder des A. C. sind berechtigt, an den Beratungen des Kongresses teilzunehmen und in die Kommissionen des Kongresses mit allen Rechten der Kommissionsmitglieder entsandt zu werden. Sofern sie nicht Delegiertenmandate bekleiden, besitzen sie kein Stimmrecht im Kongress und werden bei der Zählung der Stärke der Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen nicht berücksichtigt. 2. Kostenersatz an die A.-C.-Mitglieder. Die Geschäftsordnung der A. C. wird in Artikel 18 wie folgf geändert: Es werden erstattet: a) Pass- und Visakosten, b) Eisenbahn 3. Klasse und Schiffskabine 2. Klasse, c) 1 Pfund täglich für jeden Tag des Aufenthaltes am Orte der Tagung sowie für jeden Tag der Reise. 51. Revisoren 1. § 67 des Organisations-Statuts wird wie folgt geändert: §67: Der Kongress wählt einen Revisor und zwei Revisoren-Stellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Geldgebarung der Exekutive. 2. § 68, A b s. 2 des Organisations-Statuts wird gestrichen. 52. Kongressgericht /. Kompetenz des Kongressgerichts. Das A. C. wird ermächtigt auf Grund eines Entwurfes, den die Exekutive im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongressgerichts und dem Kongressanwalt auszuarbeiten hat, in Abänderung des § 70 des Organisationsstatuts die Kompetenz des Kongressgerichts neu zu regeln.

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