Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LXXXI (sequence 97)
- Language
- German, English, Hebrew
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LXXXI stellen, die, je nach den Verhältnissen des Landes, an mehreren Stellen eines Landes existieren, 2. auf eine dem § 9 des Organisationsstatuts entsprechende Weise konstituiert sind, 3. eine Mindestzahl von Vereinen umfassen, für die im vergangenen Jahr ein Vereinsbeitrag abgeführt worden ist. d) Organisations- und Vereinsbeiirag. Der Kongress überweist folgenden Antrag dem Aktionskomitee mit der Vollmacht, hierüber entscheidende Beschlüsse zu fassen: Jeder zionistische Landesverband und jede Landesgruppe eines Sonderverbandes hat an die Exekutive alljährlich einen Vereinsbeitrag für jeden Verein (Ortsgruppe) zu zahlen. Die Exekutive wird in jedem Lande nach Fühlungnahme mit den Landes- und Sonderverbänden die Höhe des Beitrages festsetzen. Auf Grund der für das vergangene Verwaltungsjahr abgeführten Beiträge erhält jeder Verein, sowie der Landesverband, bezw. die Landesgruppe des Sonderverbandes von der Exekutive ein entsprechendes offizielles Zertifikat der Anerkennung. 47. Organisation- und Propaganda-Enquete 1. Der Kongress nimmt den Bericht der Exekutive über die von ihr eingeleitete Enquete über Fragen der Organisation und Propaganda zur Kenntnis und spricht der Exekutive und der vom A. C. eingesetzten Londoner Enquetekommission seinen Dank für ihre Arbeit aus. Die Exekutive wird beauftragt, die in Angriff genommene Arbeit fortzusetzen, weiteres Material zu sammeln und zu veröffentlichen und gemäss Beschluss des vorigen Kongresses im Laufe des Jahres 1930 eine Konferenz zur Aussprache über die Ergebnisse der Enquete einzuberufen. Auf Grund der Ergebnisse der Enquete und der Konferenz hat die Exekutive Vorschläge auszuarbeiten und der Öffentlichkeit vorzulegen. Massnahmen, die in den Wirkungskreis der Exekutive fallen, sind sobald wie möglich von der Exekutive durchzuführen. Sonstige Vorschläge sind dem A. C, bezw. dem nächsten Kongress zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 2. Der Exekutive wird anheimgestellt, einzelne Sachverständige oder Kommissionen von Sachverständigen nach ihrem Ermessen zu bestellen und mit ihnen Fragen der Organisation und Propaganda zu beraten. 48. Interterritoriale Bünde Interterritoriale zionistische Bünde (wie Jugendverbände, Frauenverbände und dergl.) müssen ihre Konstituierung der Exekutive anmelden. Mitglieder dieser Bünde sind den Gesetzen der Zionistischen Organisation unterworfen und müssen innerhalb der Länder und Ortschaften, in denen sie wohnen, ihre zionistischen Pflichten erfüllen. Die Exekutive ist berechtigt, die Tätigkeit dieser Bünde zu koordinieren und von ihnen Rechenschaft zu fordern. Den Leitungen solcher Bünde wird die Exekutive Gelegenheit zur Meinungsäusserung bei Fragen, die in ihren Wirkungskreis gehören, geben.