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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite L

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite L (sequence 66)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7078-3483226
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Ziehungen als in den Stand zurückversetzt gelten, den sie vor der Erweiterung der Agency eingenommen hat", erklärt der Kongress, dass 1. Die Exekutive, die vom XVI. Kongress eingesetzt wird, ermächtigt ist, im Namen der Zionistischen Organisation eine Vereinbarung auf Grundlage des beigefügten Verfassungsentwurfs zu treffen, unter folgenden Voraussetzungen: a) dass eine solche Vereinbarung von der Exekutive nicht unterzeichnet wird, bevor der endgültige Text durch die Mehrheit der vom Kongress als Vertreter der Zionistischen Organisation in den Council der erweiterten Jewish Agency gewählten Personen gebilligt ist; b) dass die Exekutive ihr Bestes versucht, um die folgenden Aenderungen des Verfassungsentwurfes sicher zu stellen: Artikel 3, d), zweiter Satz soll lauten: „Für alle Arbeiten und Unternehmungen, die von der Agency ausgeführt oder unterstützt werden, hat der Grundsatz der jüdischen Arbeit zu gelten.*' Artikel 5, Abs. 2, erster Satz, soll nach den Worten „jeweils vom Council daran" lauten: „m it den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Councils vorgenommen werden können." Artikel 5, Punkt 3, zweiter Satz soll lauten: „Die zur Vertretung im Council berechtigten Nichtzionisten der verschiedenen Länder bestimmen ihre Vertreter in einer solchen Weise, wie es in jedem Einzelfall den örtlichen Verhältnissen am besten entspricht. Hierbei wird als leitendes Prinzip anerkannt, dass die Art der Bestimmung soweit als möglich demokratischen Charakter haben soll. Zu jeder ordentlichen Councilsitzung sollen die Mitglieder des Councils neu gewählt werden." Artikel 7, Abs. 2, soll lauten: „Der Council bestellt eine Exekutive von höchstens .... Mitgliedern, die bis zur nächsten ordentlichen Versammlung des Councils ihr Amt inne hat. Von den so zu bestellenden Mitgliedern sollen höchstens eine Hälfte von den nichtzionistischen Mitgliedern des Councils und der Rest von der Zionistischen Organisation nominiert werden. Die Exekutive soll als ein einheitliches Ganzes mit einer Gesamtverantwortlichkeit vor dem Council betrachtet werden. Wenn zwischen zwei Versammlungen des Councils Plätze in der Exekutive frei werden, so sollen diese aus den jeweils in Frage kommenden Gruppen vom Administrativkomitee besetzt werden." Artikel I 0 (jüdischer Nationalfonds): 1. In Absatz 2 soll der vierte Satz wie folgt lauten: „Die Jewish Agency soll, um den Kauf von Boden in Palästina durch Einzelpersonen zu erleichtern, in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, irgend einer bestehenden oder in Zukunft gegründeten Gesellschaft für Ankauf und Verkauf von Böden dadurch ein Betriebskapital zu verschaffen, dass sie einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren einer solchen Gesellschaft investiert."

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