Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 519 (sequence 561)
- Language
- German, English, Hebrew
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Organisation Sehekel erfaßten Zionisten von Jahr zu Jahr, ohne Rücksicht darauf, ob es ein Kongreßjahr ist oder nicht, zu vergrößern und auf diese Weise der Bewegungstets neue Kräfte zuzuführen. Insbesondere sollen die Bemühungen der Zionisten darauf gerichtet werden, diejenigen Kreise, die durch ihre Opferwilligkeit für die Palästinafonds ihre Annäherung an den Zionismus vollzogen haben, zur Entrichtung des Schekels und. damit zu ihrem Eintritt in die Organisation zu bewegen. Es wird den Lande&schekelkommi3sionen und den zionistisches Verbänden und Gruppen überlassen, im Einvernehmen mit den Leitungen der Palästinafond» die geeignetsten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles zu treffen. II. Schekelpreis. 1. Der Mindestpreis des Schekels beträgt einen englischen Schilling, bezw. dessen Gegenwert, wobei die Exekutive je nach den Landesverhältnissen eine höhere Festsetzung des Sehekelpreises unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Zustände anzustreben hat, Für Palästina, Polen und Rußland kann die Exekutive den Schekelpreis unter dieser Höhe, jedoch für Palästina und Polen nicht unter einem halben englischen Schilling bestimmen. Das A. C. hat rechtzeitig darüber zu beschließen, ob diese Ausnahme auch für 4as Schekeljahr 5689 Gültigkeit haben soll. Min derheitsantrag: 2. Der Schekel wird nicht, wie bisher, für ein Jahr, sondern allgemein für zwei Jahre (Kongreßperiode) entrichtet. Der Mindestpreis wird ausnahmslos mit zwei englischen Schillingen bestimmt, wobei je nach den Landesverhältnissen die Exekutive eine höhere Festsetzung des Sch ekelpreise s unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Zustände anzustreben hat. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß der zwei jährige Schekel auch in zwei gleichen Raten gezahlt werden kann. III. Schekelkommissionen. 1. Die Zusammensetzung der Landesschekelkommissionen hat für die nächste Kongreßperiode gemäß den .Grundsätzen, die für die Kongreßperiode 5686/5686 galten, zu erfolgen. Sobald die territoriale Arbeitsgemeinschaft konstituiert ist, gehen die Funktionen der Landesschekelkommission auf sie über. Minderheitsantrag (Zusatzantrag): 2. Das A. C. ist berechtigt, für das Jahr 5689 neue Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesschekelkommissionen zu erlassen. B. Kongreflwahlen. I. Wahlreglement. Die Exekutive wird beauftragt, auf Grund der Erfahrungen der letzten Kongreßwahlen und auf Grund der Vorschläge des Kongreßgerichtes eine Ergänzung und eventuelle Aenderung des Wahlreglements vorzunehmen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt den Entwurf des neuen Wahlreglements dem A. C. zur Genehmigung zu unterbreiten. Die in der Organisationskommission vorgebrachten Anregungen werden der Exekutive als Material für den Entwurf überwiesen. II. Stichtag. Das Wahlreglement soll eine Bestimmung enthalten, die der Exekutive das Recht gibt, auf einstimmigen Vorschlag einzelner landesschekelkommissionen bezw. Hauptwahlkommissionen den Stichtag für die betreffenden Landesschekeliverbände auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen und <lie Wahltermine entsprechend zu verschieben. III. Weltwahlliste. Der Kongreß bestätigt die von der Exekutive auf Grund der Beschlüsse des A. C. erlassenen Bestimmungen betreffend die Weltwahlliste.. Die Exekutive wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt eine etwa erforderliche Abänderung dieser Bestimmungen vorzunehmen, um sie in der neuen Fassung nach Genehmigung durch das A. C. in Kraft treten zu lassen. 519