Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 520 (sequence 562)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3476254-3476284--7005-3483152- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Beschlüsse C. Redaktionelle Bestimmungen. I. Statut. Die Exekutive wird aufgefordert und ermächtigt, das Organisationsstatut mit dea Beschlüssen des Kongresses in Einklang zu bringen und eine entsprechend diesen Beschlüssen geänderte Fassung des Statuts im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtea und -dem Kongreßanwalt auszuarbeiten und dem A. C. zur Genehmigung zu unterbreiten. . II. Geschäftsordnung des Kongreßgeriehtes. Die Geschäftsordnung des Kongreßgerichtes soll dem A. C. zur Genehmigung vorgelegt werden. III. Geschäftsordnung des Kongresses» Die Exekutive wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt den Entwurf einer geänderten Geschäftsordnung dea' Kongresses auszuarbeiten, <der nach Bestätigung durch das A. C. dem nächsten Kongreß vorgelegt und in der ersten Sitzung des Kongresses zur Abstimmung gebracht werden soll; D. Organisafion und Propaganda. Der Kongreß ermächtigt das A. C, eine Kommission zum Studium der Frage* der Zionistischen Organisation und Propaganda einzusetzen. Der Kommission bleibt es überlassen, eine Konferenz zur Behandlung dieser Fragen einzuberufen. Gleichzeitig mit den Arbeiten der Kommission soll eine Enquete über diu Fragen der Organisation und Propaganda in weitesten Kreisen der Bewegung stattfinden. 80. Notstandsklausel. Das 'Organisationsstatut soll durch folgende Bestimmung ergänzt werden: Falls unvorhergesehene, außergewöhnliche Zustände ausnahmsweise eine Abweichung von den Bestimmungen des Organisationsstatutes oder eines sonstigen Gesetzes der Organisation als dringend notwendig und im Interesse der Organisation gelegen erscheinen lassen, kann die Exekutive beantragen, daß für diesen besonderen Fall eine Ausnahme vom Organisationsstatut zugelassen wird. Dieser Antrag wird zum Beschluß, sobald kein Widerspruch seitens -eines Mitgliedes des Präsidiums des Aktions-Komitees, welches darüber befragt werden muß, vorliegt und der Vorsitzende des Kongreßr gerichtes und der Kongreßanwalt ihre Zustimmung hiezu erklärt haben. Ein solcher Beschluß muß von der Exekutive unter Berufung auf diese Bestimmung veröffentlicht und der nächsten Tagung des Aktions-Komitees zur Bestätigung vorgelegt werden. Mit der Ablehnung dieser Bestätigung durch das Aktions-Komitee sowie mit . dem Zusammentritt des Kongresses tritt ein solcher Beschluß ohne Rückwirkung außer. Kraft. 520