Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite XXXI (sequence 41)
- Language
- German, English, Hebrew
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Bestimmungen betr. Weltwahlliste Aulstellung der Weltwahllisten. Axt. 2. Zur Aufstellungje einer Weltwahlliste sind berechtigt: die Gesamtheit. <\vr zionistischen Landesverbände (Gemeinschaft der Allgemeinen Zionisten); jeder der bestehendaa drei zionistischen Sonderverbände (Misrachi, Poale Zion (mit Z. S.) und Hitachdnth), sowie die zwei Parteigruppen des 14. Kongresses: Radikale und Revisionisten. Art. 3. Die Weltwahlliste der „Gemeinschaft der Allgemeinen Zionisten" wird voa den Mitgliedern des Actions-Comitto ans der Gruppierung der Allgemeinen Zionisten aufgestellt Anmeldung der Weltwahllisten. Art. 4. Die Weltwahllisten sind bei der Exekutive anzumelden und einzureichen. Als Termin für die Anmeldung wird der 15. Juli 1927 bestimmt. Bis zu diese?» Datum hat jede der in Art. 2 genannten Gruppierunigen bekanntzugeben, ob sie von de n Rechte der Einreichung einer Weltwahlliste Gebrauch zu machen gedenkt. Als Endtermin für die Einreichung der Weltwahllisten wird der 31. Juli 1927 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen die angemeldeten Weltwahllisten bei der Exekutive eingereicht werden. Art. 5. Eine Weltwahlliste kann höchstens 50 Namen enthalten. Sie muß von mindestens fünf Personen unterschrieben und mit der schriftlichen Erklärung versehen sein, daß diese Personen zur Vertretung der betreffenden Gruppe und Aufstellung der Weltwahllist^ berechtigt sind. Gleichzeitig ist eine Person namhaft zu machen, die zur Entgegennahme der Mitteilungen der Weltwahlkommission und sur bindenden Abgabe von Erklärungen Im Namen der Antragsteller berechtigt ist. Die Weltwahlliste der „Gemeinschaft der Allgemeinen Zionisten" muß von Mitgliedern des Actions-Comites aus der 'Gruppierung der Allgemeinen Zoonisten unterzeichnet eedn, die wenigstens fünf zionistische Landesverbände vertreten. Art. 6. Eine nachträgliche Aenderung der in der Weltwahlliste enthaltenen N:\men und ihrer Reihenfolge ist nicht gestattet. Art. 7. Gleichzeitig mit der Einreichung der WeltwahMste haben die Antragsteller zn erklären, in welcher Reihenfolge an Stelle von etwa ausscheidenden Delegierten aus dieser Liste Ersatzdelegierte eintreten. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so galt der Grundsatz, daß an Stelle eines «u&scheidenden Delegierten der auf derselben Weltwahlliste nächstfolgende Kandidat tritt, mad soferne er wieder ausscheidet, der ihm nächstfolgende u. s. w. Die als gültig anerkannten Weltwahllisten werden von der Weltwahlkommission mit OrdTtun^snummern und entsprechenden Bezeichnungen versehen und kundgemacht. Anschluß von Landeslisten an die Weltwahllisten. Art. 9. Die Rests timinen der 'in den einzelnen Ländern (Wahlgebieten) eingereichten Wahlvorschläge (Misrachi, Poale Zdon (mit Z. &.), Hitachduth) und der zwei Parteigruppea. (Radikale und Revisionisten) fallen den Weltwahllisten der betreffenden Sonderverbände und Parteigruppen, die Reotstimmen aller anderen Wahlvorschläge fallen der Weltwahlliste der „Gemeinschaft der Allgemeinen Zionisten" au, es fei denn, daß die Antragsteller eine« Wahl Vorschlages sich ausdrücklich ihren Anschluß an eine Weltwahlliste vorbehalten haben. Ein .solcher Vorbehalt ist gültig, wenn er bei der WeJtwAhlkommissdon spätestens am 3. Juli 1927 eingereicht wurde. s V'-'r '\As-A