Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite XXXII (sequence 42)
- Language
- German, English, Hebrew
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Bestimmungen betr. Weltwahlliste Berechnung der Reststimmen und Feststellung des Wahlergebnisses. Art. 10. Bei der Berechnung der auf die Weltwahllisten entfallenden Reststinimen werden nur die Länder (Wahlgebiete) berücksichtigt, deren Wahlergebnisse spätestens 15 Tage vor der Eröffnung -des Kongresses (15. August 1927) bei der Weltwahlkomniission angemeldet worden sind. Später eintreffende Meldungen über Wahlergebnisse bleiben bei der Berechnung der auf die Weltwahllisten entfallenden Reststimmen außer Betracht. % Art. 11. Jede für die Zwecke der Weltwahlliste bestimmte Anmeldung von Wahleigebniseen hat folgende Angaben zu enthalten: a) Gesamtheit der abgegebenen gültigen Stimmen; b) Zahl der für die einzelnen Landes-Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen: c) Zahl der jedem Wahlvorschlag zuerkannten Delegierlenmandate; d) sonstige von der Weltwalükommission gewünschte Einzelheiten. Art. 12. Für Wahlgebiete, in denen die Wahl mit relativer Majorität erfolgt (Par. 18 ^ahlregl.) gilt folgendes: a) Die zugunsten der Kandidaten, die nicht gewählt worden sind, abgegebenen Stimmen gelten als Reststimmen. b) Biese Reststimmen werden zu Bruchteilen umgerechnet, in denen die Zahl der Beststiinmen eines jeden WalüVorschlages den Zähler und die Gesamtzahl der in diesem Wahlgebiete gültig abgegebenen Stimmen den Nenner bildet. e) Wahlgebiete, in denen nur ein WahlvorscHag (Wahlkandidatur) aufgestellt wurde, bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. ATt. 13. Für Wahlgebiete, in denen die Wahl nach proportionellem Listenwahlsystem erfolgt (Par. 19, Wahlregl.), gilt folgendes: a) Die Berechnung der Reststimmen durch die Weltwahlkonimission erfolgt unabhängig von tder in den einzelnen Wahlgebieten angewendeten Berechnungsmethode. b) Die Weltwahlkommissdon teilt für jedes in Betracht kommende Wahlgebiet die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen durch die diesem Wahlgebiete laut Par. 25 beaw. 26 des Org.-Stat. zuerkannte Zahl der Delegiertenmandate (WahlSchlüssel „n") und stellt unter Zugrundelegung der so erzielten Wahlquote fest, wieviel Delegierte und wieviel Reststimmen auf jeden Land es Vorschlag entfallen wären, wenn auch in diesem Wahlgebiete .diese Belechnungsmethode angewendet worden wäre. e) Hat nach dem Berechnungsmodus des betreffenden Wahlgebietes ein Walilvorseblag einen bezw. noch einen Kandidaten erhalten, obwohl seine Stimmenzahl idie laufe Punkt b) ermittelte Wahlquote nicht erreichte, so werden die Reststimmen dieses Wahlvorschlages seitens der Weltwahlkommissdon nicht berücksichtigt. d) Alle anderen Reststimmen wenden zu Bruchteilen umgerechnet, in denen die Zahl der Reststimmen eines jeden Wahlvonschlages den Zähler und die laut Punkt b) ermittelte-. Wahlquote den Nenner bildet. e) Wahlgebiete, .in denen laut Par. 19 D des Wahlregtlements der Wahlakt entfallen ist, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Art. 14. Die laut den Art. 12 und 13 errechneten Bruchteile werden gemäß Art. 9den Weltwahllisten -zugerechnet, denen die betreffenden Wahl vorsehläge angeschlossen waren. Für die auf Grund dieser Zuisammenzählung sich ergebenden ganzen Zahlen wird die betreffende Zahl von Zusatzmandaten der Weltwahlliste zuerkannt. Ergeben sich bei dieser Zusammenzählung weitere Bruchteile, so werden sie nicht berücksichtigt. Ait. 15. Die Zahl der auf diese Weise aus Reststimmen sich ergebenden Zusatzmandate <darf nicht mehr als 25 betragen. Ergeben sich aus der Berechnung laut Art. 14. insgesamt mehr als 25 Mandate, so wird die Zahl der auf die einzelnen Weltwahllisten entfallenden Mandate von der Weltwahlkommission jproportionell auf die Weise reduziert, daß die- Gesamtzahl der Zusatzaiiandate nicht mehr als 25 beträgt. XXXII