Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 725 (sequence 736)
- Language
- German, English, Hebrew
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WAHLBERICHT. §19L. Abs. 1. Die H. W. K. stellt auf Gmund der Wahl-Haupt- Protokolle den Wahlbericht über die Wahlergebnisse in (allen Wahlkreisen zusammen und überschickt ein Exemplar davon unter Beilage aller Wahl-Hauptprotokolle, Wahlprotokolle und sonstiger Dokumente an die Exekutive. Die Wahlberichte samt Beilagen sollen spätestens 15 Tage vor der Kongreßeröffnung bei der Exekutive eingegangen sein. Abs. 2. Für die Wahlberichte ist als Muster das von der Exekutive herausgegebene Formular zu verwenden. Der Wahlberioht soll alle darin enthaltenen Fragen ordnungsgemäß beantworten und von mindestens zwei Mitgliedern der H. W. K. unterzeichnet sein. §19M. Abs. 1. Landes-Schekelverfoände, die zur Wahl von zwei oder mehr Delegierten berechtigt sind, dürfen sich mit anderen Landes-Schekelverbänden zu einem Wahlverband vereinigen. In diösem Wahlverband werden gemeinsam so viel Delegierte gewählt, als der Summe der Delegierten der einzelnen Landes- Sohekelverbände, aus deinen er sich zusammensetzt, entspricht. Abs. 2. Für die Wahlen in dem so gebildeten Wahlverband gelten die Bestimmungen § 19 A—L. WAHLPROTESTE. § 20. Abs. 1. WaMproteste sollen schriftlich in zwei Exemplaren eingebracht werden, wovon eines an die H. W. K., das andere an (die Exekutive (für das Kongreßgericht) zu richten ist. Abs. 2. Die Proteste sollen spätestens 15 Tage vor Kongreß - eröffnung iam Orte ihrer Bestimmung eintreffen. Jeder Protest muß enthalten: Genaue Bezeichnung des Wahlortes, bezw. Wahlkreises; Angabe der Tatsachen, die angefochten werden; Angabe von Beweismitteln und wenn möglich auch Vorlage von Zeugenaussagen, die eigenhändig gezeichnet sein müssen. Abs. 3. Jeder Protest soll von mindestens 20 wahlberechtigten Schekelzahlern leserlich unterschrieben sein und deren Adresse angeben. § 21. Ein Wahlprotest kann sich entweder: 1. gegen die Art der Durchführung des Wahlaktes in einem Wahlorte oder 725