Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 724 (sequence 735)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 2. Der Kreis-Wahlvorstand ist mit der Leitung der Wahlen in seinem Kreis betraut und ist den Orts-Wahlleitungen übergeordnet. Der Vorsitzende des Kreiswahlvorstandes ist für die Aufbewahrung der Wiahldolkumente verantwortlich. Abs. 3. In Wahlgebieten, die nach § 19 E und 19 F nur einen Wahlkreis bilden, fungiert die H. W. K. gleichzeitig als Kreis- Wahlvonstand. WAHLPROTOKOLLE. § 19 H. Über die Vornahme der Wahl ist in jedem Wahlorte ein Wahlprotokoll zu führen, in vier Exemplaren auszufertigen und davon eines vom Orte^Wahlleiter aufzubewahren und die anderen unverzüglich an den Kreiswahlvoorstand einzuschicken. Für das Ausfertigen des Wahlprotokolls gelten die Bestimmungen des § 18 D, Abs. 2. FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES. §19J. Abis. 1. Der Kreis-Wahlvoirstand hat auf Grund der aus allen Wahlorten eines Wahlkreises angelangten Wahlprotokolle das Wahlergebnis festzustellen. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Vorschriften der Wahlinstruktion maßgebend. Abs. 2. Das Wahlergebnis ist vom Kreis-Wahlvorstand öffentlich bekanntzugeben. HAUPT-WAHLPROTOKOLL. § 19 K. Abs. 1. Der Kreis-Wahlvorstand hat ein Wahl-Hauptprotokoll zu verfassen, in drei Exemplaren anzufertigen und zwei davon unter Beilage von je zwei Exemplaren aller Wahlprotokolle und sonstiger Dokumente mit möglichster Beschleunigung an die H. W. K. einzusenden. Abs. 2. Für das Wahl-Hauptprotolkoll ist als Muster das von der Exekutive herausgegebene Formular zu verwenden. Das Haupt-Wahlprotokoll ©oll alle darin enthaltenen Fragen ordnungsgemäß beantworten und von mindestens zwei Mitgliedern des Kreiswahlvcwnstandes unterzeichnet sein. 724