Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 723

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 723 (sequence 734)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3476254-3476282--6433-3482579
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

b) die Gesamtzahl der Kandidaten sämtlicher eingereichter W&Mvorschläge nicht größer ist, als die Zahl der zu wählenden Delegierten. Abs. 2. Als gewählt gelten im Falle a) die an erster Stelle stehenden, im Falle b) alle Kandidaten. EINTEILUNG IN WAHLKREISE. 1. WAHLKREIS MIT ZWEI ODER DREI DELEGIERTEN. § 19 E. Wo zwei, oder drei Delegierte zu wählen sind, bildet das ganze der H. W. K. unterstehende Gebiet einen Wahlkreis. 2. WAHLKREISE MIT VIER ODER MEHR DELEGIERTEN. § 19 F. Abs. 1. Dort, w^o Tier oder mehr Delegierte zu wählen sind, hat die H. W. K. das ganze Gebiet in Wahlkreise einzuteilen, von denen jeder mindestens zwei oder höchstens sieben Delegierte zu wählen hat. Abs. 2. Wenn das einer H. W. K. unterstehende Gebiet nicht mehr als sieben Delegierte wählt, so kann von der Einteilung in Wahlkreise abgesehen und das ganze Gebiet als ein Wahlkreis erklärt werden. Abs. 3, Die Einteilung in Wahlkreise hat so zu erfolgen, daß «auf je einen Delegierten ungefähr die gleiche Anzahl von Scheikelziahlern entfällt, und daß hierbei die Wünsche der Schekelzahler dieser Wahlkreise nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Insbesondere dürfen die in einem Vereine, Ortsgruppe u. dergl. organisierten Schekelzahler nicht ohne zwingende Gründe auf mehrere Wahlkreise -aufgeteilt werden. KREIS-WAHL VORSTÄNDE. § 19 G. Abs. 1. Für jeden Wahlkreis ist~ein Kr eis-Wahlvorst and zu bilden, bestehend aus einem van der H. W. K. ernannten Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern, die den stärksten Wahlparteien entnommen werden, wobei der zionistische Landesverband, die zionistischen Sonderverbände und die Fraktionen des letzten Kongresses, soferne sie mit Wahlvorsohlägen auftreten, zu berücksichtigen sind. Andere Wahlpiarteien dürfen «je einen Vertrauensmann mit beratender Stimme in den Kreis-Wahlvorstand enteenden. 46* 723

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.