Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 723 (sequence 734)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3476254-3476282--6433-3482579- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
b) die Gesamtzahl der Kandidaten sämtlicher eingereichter W&Mvorschläge nicht größer ist, als die Zahl der zu wählenden Delegierten. Abs. 2. Als gewählt gelten im Falle a) die an erster Stelle stehenden, im Falle b) alle Kandidaten. EINTEILUNG IN WAHLKREISE. 1. WAHLKREIS MIT ZWEI ODER DREI DELEGIERTEN. § 19 E. Wo zwei, oder drei Delegierte zu wählen sind, bildet das ganze der H. W. K. unterstehende Gebiet einen Wahlkreis. 2. WAHLKREISE MIT VIER ODER MEHR DELEGIERTEN. § 19 F. Abs. 1. Dort, w^o Tier oder mehr Delegierte zu wählen sind, hat die H. W. K. das ganze Gebiet in Wahlkreise einzuteilen, von denen jeder mindestens zwei oder höchstens sieben Delegierte zu wählen hat. Abs. 2. Wenn das einer H. W. K. unterstehende Gebiet nicht mehr als sieben Delegierte wählt, so kann von der Einteilung in Wahlkreise abgesehen und das ganze Gebiet als ein Wahlkreis erklärt werden. Abs. 3, Die Einteilung in Wahlkreise hat so zu erfolgen, daß «auf je einen Delegierten ungefähr die gleiche Anzahl von Scheikelziahlern entfällt, und daß hierbei die Wünsche der Schekelzahler dieser Wahlkreise nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Insbesondere dürfen die in einem Vereine, Ortsgruppe u. dergl. organisierten Schekelzahler nicht ohne zwingende Gründe auf mehrere Wahlkreise -aufgeteilt werden. KREIS-WAHL VORSTÄNDE. § 19 G. Abs. 1. Für jeden Wahlkreis ist~ein Kr eis-Wahlvorst and zu bilden, bestehend aus einem van der H. W. K. ernannten Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern, die den stärksten Wahlparteien entnommen werden, wobei der zionistische Landesverband, die zionistischen Sonderverbände und die Fraktionen des letzten Kongresses, soferne sie mit Wahlvorsohlägen auftreten, zu berücksichtigen sind. Andere Wahlpiarteien dürfen «je einen Vertrauensmann mit beratender Stimme in den Kreis-Wahlvorstand enteenden. 46* 723