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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 722

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 722 (sequence 733)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Albs. 2. Das Wahlsystem und der Wahlmodus werden in der Wahlinstruktion (§ 5) bestimmt. Die Wahlinstruktion hat auch Vorfsehrif ten über die Wahl von Ersatzdelegierten zn enthalten. Abs. 3. In Wahlgebieten (Landes-Schekelverbänden, Wahlgruppen und Wahlverbänden) mit proportionellem Listenwahisystera, in denen mehrere Wahlkreise bestehen, muß, falls das Wahlsystem nicht für die volle Besetzung aller Mandate innerhalb eines jeden Wahlkreises sorgt, eine Bestimmung in die Wahlinstruktion aufgenommen werden, nach der die Besetzung der etwa in den einzelnen Wahlkreisen unbesetzten Mandate unter Berücksichtigung der Beststimmen aus allen Wahlkreisen dieses Wahlgebiets erfolgt. WAHLTERMIN. § 19 B. Der Wahltermin ist von der EL W. K. festzusetzen und kundzumachen. Zwischen dieser Kundmachung und dem Beginn des Wiahltermines selbst müssen zumindest drei Wochen verstreichen. WAHL VORSCHLÄGE. § 19 C. Abs. 1. Die H. W. K. hat öffentlich bekanntzumachen, bis zu welchem Termin Wahlvorschläge an sie oder an die Kreis- Wahlvorstände einzureichen sind. Dieser Termin diarf nicht früher als 14 Tage nach dieser Ankündigung und nicht später als sieben Tage vor dem Wahlbeginin ablaufen. Abs. 2. Jeder Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. In Wahlgebieten, in denen nicht mehr als zwei Delegierte gewählt werden sollen, genügen 50 Unterschriften. Keine Person darf in demselben Wahlkreis auf mehr als einer Liste kandidieren. Ein Vorschlag darf nicht mehr als zweimal so viele Namen enthalten, als Delegierte zu wählen sind. Abs. 3. Die Wahlvorschläge sind rechtzeitig in den Wahlorten des Wahlkreises kundzumachen. ENTFALL DER WAHLHANDLUNG. § 19 D. Abs. 1. In Wahlgebieten mit proportiomellem Listenwahlsystem dürfen die Wahlinstrukionen den Entfall der Abstimmung anordnen für den Fall, daß a) nur ein Wahlvorschlag eingereicht wind oder 722

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