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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 719

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 719 (sequence 730)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476282--6429-3482575
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Eine solche Ausnahmsverfügung ist sowohl von der Exekutive wie von der Hauptwahlkoimmission rechtzeitig vor der Wahl zu veröffentlichen. ÖFFENTLICHKEIT DES WAHLAKTES. § 15. Ate. 1. Die Wahlen sind geheim. Der Wahlakt und die Ermittlung des Ergebnisses haben öffentlich zu erfolgen. Abs. 2. Die Stimmzettel isind vom Wähler persönlich abzugeben. Abs. 3. Die WahlinstruMionen dürfen jedoch Bestimmungen enthalten, welche dem Wähler gestatten, den Stimmzettel durch die Post einzusenden für den Fall, daß er zur WaMzeit von seinem Wahlort abwesend ist. Die Zusendung des Stimmzettels hat auf eine Weise zu erfolgen, welche die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet. REINHEIT DER WAHLEN. § 16. Die H. W. K., Kreis-Wiahlvorstände und Orts-Wahlleitungen sowie alle zionistischen Behörden haben sich jeder Einflußnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten einer sich bewerbenden Person oder eines Wahlvorschlages zu enthalten. VERHINDERUNG MEHRFACHER WAHLRECHTSAUSÜBUNG. § 17. Die Orts-Wahlleitungen haben Maßnahmen zu treffen, die eine ardnungkigemäße Legitimierung der Wähler gewährleisten und eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes verhindern. VORNAHME DER WAHLEN. Wahlen in Landes-Schekelverbänden und Wahlgruppen, die nicht mehr als einen Delegierten zu wählen haben. § 18. Für Landes-Schekelverbände und Wahlgruppen, die nur einen Delegierten zu wählen haben (§ 8) gelten (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 G) folgende Bestimmungen (§ 18 A—F). 719

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