Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 718

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 718 (sequence 729)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3476254-3476282--6428-3482574
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Abs. 2. Bei Ansetzung der Wahlorte ist auf die Bequemlichkeit der Wähler Bücksicht zu nehmen. ORTS-W AHLLEITUNG. §12. Abs. 1. Für jeden Wahlort ist iseitens der H. W. K. ein verantwortlicher Wahlleiter zu bestellen. Ihm steht eine Ortswahlleitung zur Seite, bestehend aus zwei bis sechs Beisitzern, die den «stärksten Wahlparteien entnommen werden, wobei der zionistische Landesverband, die zionistischen Sonderverbände und die Fraktionen des letzten Kongresses, sof erne sie mit Wahlvonschlägen auftreten, zu berücksichtigen sind. Andere Wahlparteien dürfen je einen Vertrauensmann mit beratender Stimme in die Orts-Wahlleitung entsenden. Abs. 2. Der Wahlleiter hat die Stimmzettel und die anderen Dokumente in Ordnung zu verwahren und zur Verfügung der ihm übergeordneten Wahlbehörden zu halten. WÄHLERLISTEN. § 13. Abs. 1. Die Wahlinstruktiotnen sollen Bestimmungen über die eventuelle Auflegung von Wählerlisten sowie deren Kontrolle und Richtigstellung enthalten. Abs. 2. Die H. W. K. soll eventuell in Zusammenarbeit mit der Landes-Schekelkomm iission bestimmen, daß das Wahlrecht der einzelnen Schekelzahler bezw. der Sehekelzahler der einzelnen Ortschaften von der ordnungsgemäßen Abführung der Schekelgelder an die Landes-Schekelkommission abhängt. UNMITTELBARKEIT DER WAHLEN. §14. Abs. 1. Die Wahlen der Delegierten (und Ersatzdelegierten) zum Kongreß sind direkt (§ 27 Organisationsstatut), d. h. sie werden von den zur Wahl berechtigten Schekelzahlern (§ 23 Organisationsstatut) unmittelbar vorgenommen. Niemand ist berechtigt, im Naimen eines anderen Wählers oder mehrerer Wähler zu wählen. Abs. 2. Ausnahmen hievon können nur, wenn außergewöhnliche Umstände hiefür sprechen, von der Exekutive im Einvernehmen mit dem Präsidium des Aetions-Oomites zugelassen werden, sofern ein entsprechender Antrag spätestens sechs Wochen vor Eröffnung des Kongresses bei der Exekutive eintrifft. 718

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.