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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 717

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 717 (sequence 728)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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zu veröffentlichen und die Durchführung der Kongreßwahlen anzuordnen. BILDUNG VON WAHLGRUPPEN UND WAHL VERBÄNDEN. §9. Abs. 1. Die Landes-Schelkelverbände und die Sohekelzahlergruppen, die auf Grund des § 25, Abs. 3 des Organisationsstatuts sich miteinander zu einer Wahlgruppe vereinigen wollen, haben diese ihre Vereinigung bis spätestens sieben Wochen vor Kongreßbeginn der Executive anzumelden. Sie haben gleichzeitig (sofern dies nicht schon zufolge des § 2 geschehen ist) eine gemeinsame H. W. K. zu bilden und eine Wahlinstruiktion zu erlassen. Abs. 2. Ist eine solche Anmeldung bis sieben Wochen vor dem Kongreßbeginn nicht erfolgt, so hat die Exekutive gemäß § 25, Absatz 3 des Organisationsstatuts die Zusammenlegung von Wiahlgruppen vorzunehmen, für jede Wahlgruppe eine gemeinsame H. W. K. zu bestellen und eine gemeinsame Wahlinstruktion zu erlassen. Abs. 3. Die Landes-Sehekelvecrbände, Sehekelzahlergruppen und Wahlgruppen, die sich auf Grund des § 18 G oder § 19 M des Wahlreglements zu einem Wahlverbande vereinigen wollen, haben diese ihre Vereinigung bis spätestens sieben Wochen vor Kongreßbeginn bei der Exekutive anzumelden. Sie haben gleichzeitig eine gemeinsame H. W. K. zu bilden und eine Wahlinistruktion zu erlassen. WAHLTERMIN. § 10. Abs. 1. Die Wahlen müssen so stattfinden, daß die Termine des Wahlreglements eingehalten werden können und daß die Ergebnisse der Wahlen spätestens 15 Tage vor Eröffnung des Kongresses beim Büro der Exekutive eingehen. Abs. 2. Die H. W. K. hat für die Wahlen auf ihrem Gebiete den Wahltermin so festzusetzen und so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Wahlen entsprechend diesem Wahlreglement und der Wahlinstruktion durchgeführt werden können. WAHLORTE. §11. Abs. 1. Jede H. W. K. hat so früh als möglich die Orte (Lokale) zu bezeichnen, in denen der Wahlakt vorgenommen werden soll (Wahlorte), und dies kundzumachen. 717

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