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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 716

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 716 (sequence 727)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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irgend möglich, nicht innerhalb ihres Wahlgebietes als Kandidaten für Delegiertenmandate aufgestellt werden. WAHLINSTRUKTIONEN. § 5. Abs. 1. Die Hauptwiahlkoanmission hat für ihr Gebiet auf Grund des Organisationsstatuits und dieses Wahlreglements eine Wahlinstraktion auszuarbeiten. Abs. 2. Jede Wahlinstrukition ist von der H. W. K. der Exekutive mitzuteilen und zu publizieren. Abs. 3. Für Hauptwahlkommissionen, die trotz Aufforderung durch die Exekutive eine Wahlinstruktion in angemessener Frist nicht veröffentlichen, hat die Exekutive das Recht, eine Wahlinstruktion zu erlassen. FESTSETZUNG DER DELEGIERTENZAHL. — STICHTAG. § 6. Abs. 1. Für die Bestimmung der Zahl der Delegierten zum Kongreß im Sinne des § 25 des Organisationsstatuits gilt der 20. Juni des Kongreßjahres als Stichtag. Bis zu diesem Tage sind die Schekelgelder an die Exekutive zu zahlen und mit ihr abzurechnen. Eine Ausdehnung des Stichtages um höchstens fünf Tage ist in besonderen Fällen zulässig. Abs. 2. Ist der Beginn des Kongresses vor dem 16. August oder nach dem 15. September angesetzt, so hat die Exekutive den Stichtag entsprechend zu verschieben u. zw. so, daß zwischen ihm und dem Tag der Eröffnung des Kongresses zwei Monate verstreichen. § 7. Der für die Ablieferung der Sdhekelgelder an die Exekutive festgesetzte Stichtag ist streng einzuhalten. Nach diesem Tage eingelieferte Schekelgelder sind bei der Berechnung der Delegiertenmandate nicht zu berücksichtigen. AUSSCHREIBUNG DER WAHLEN. § 8. Unmittelbar nach Ablauf des in § 6 genannten Termins hat die Exekutive die Zahl der eingezahlten Schekalim und die gemäß dem Organisationsstatut (auf jeden Landes-Schökelverband, sowie auf jede Schekelzahlergruppe (in Ländern, wo kein Landes-Sdhekelverband besteht, § 3) bezw. auf jede Wahlgruppe und jeden Waihlverband (§ 2) entfallende Zahl der Delegierten 716

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