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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 715

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 715 (sequence 726)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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sprechend vertreten sind, /können beschließen, daß ihr Vorstand als H. W. K. gilt. Ein «solcher Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Exekutive. Abs. 5. Die Exekutive setzt den Termin fest, bis zu welchem ihr die Bildung und Zusammensetzung der H. W. K. bekanntzugeben ist. Abs. 6. Die Wahl Vorschläge von Eichtungen, die in der H. W. K. nicht -vertreten sind, haben das Recht, je einen Vertrauensmann mit beratender Stimme in die H. W. K. zu entsenden. § 2. Abs. 1. Landes-Schekelverbände und Schekelzahlergruppen, die gemäß § 25, Abs. 3, des Org.-Stat. sich zu einer Wahlgruppe oder gemäß § 18 G, bezw. 19 M des Wahlreglements zu einem Wahl verbände vereinigen, bilden gemeinschaftlich eine H. W. K. Abs. 2. Kommt eine Einigung über die Bildung der H. W. K. nicht zustande, so entscheidet hierüber die Exekutive. § 3. Für Vereine und Gruppen von Vereinen (Schekelzahlergruppen) in Ländern, in denen kein Landes-Schekelverbamd besteht, hat die Exekutive besondere Bestimmungen zu erlassen. ERNENNUNG VON HAUPTWAHLKOMMISSÄREN. § 4. Abs. 1. Die Exekutive ist berechtigt, für jede H. W. K. einen Hauptwahlkomimissär zu ernennen, der die Ausführung des Wahlreglements und die ordnungsmäßige Durchführung der Wahlen zu überwachen hat. Abs. 2. Die Exekutive kann den Haupiwiahlkommissär zum Vorsitzenden der H. W. K. ernennen, in Fällen, in denen die H. W. K. sich nicht auf einen Vorsitzenden einigen kann. Abs. 3. In Landes-Schekelverbänden (Wahlgruppen, Wahlverbänden), die eine Hauptwahlfkoanmission trotz Aufforderung der Exekutive bis zu dem gesetzten Termin nicht gebildet haben, kann die Exekutive einen Hauptwiahlkommissär mit allen der H. W. K. zufallenden Aufgaben betrauen. Der Hauptwahlkommissär tritt in diesem Falle in alle Rechte und Pflichten der H. W. K. §4a. Mitglieder der H. W. K. und Hauptwahlkommissäre, sowie Mitglieder der Kreiswahlvorstände (§ 19 F Waiblreglement) und Ortswahlleitungen (§ 12 Wahlreglement) «ollen, wenn 715

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