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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 714

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 714 (sequence 725)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Anhang C Reglement für die Wahlen von Delegierten zum Zionistenkongreß (auf Grund des § 28 des Organisations-Stafuts und der Beschlüsse des XIV. Kongresses vom 30. August 1925, sowie der Beschlüsse des Äctions- Comit£s vom 1. August 1926 und 12. Mai 1927 von der Exekutive im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt erlassen.) BILDUNG DER HAUPTWAHLKOMMISSIONEN. § 1. Abs. 1. Jeder Landes-Sehekelverband (§ 56a des Org. Stat.) bat am Beginn eines jeden Kongreßjabres zur Leitung der Wablangel egenfreiten eine Hauptwahlfcommission (H. W. K.) zu bilden. Abs. 2. Die H. W. K. setzt sieb aus Vertretern des zionistischen Landesverbandes und der innerhalb des Landes bestehenden Landesgruppen der zionistischen Sanderverbände zusammen. Die Anzahl der jeder Gruppe zufallenden Vertreter richtet sich proportionell nach der Anzahl der Delegierten, die die betreffende Gruppe beim letzten Kongreß repräsentiert haben. Jede innerhalb des Landes beistehende Gruppe muß jedoch mindestens einen Vertreter und keine Gruppe darf mehr als 50 Prozent der gesamten Vertreterzahl erhalten, es sei denn, daß durch alle beteiligten Gruppen einstimmig ein anderer Schlüssel festgesetzt wird. Die auf den Landesverband entfallenden Vertreter sind auf die innerhalb des Landesverbandes anläßlich der letzten Kongreßwahlen aufgetretenen Eichtungen aufzuteilen. Abs. 3. Es mt zulässig, daß die Funktionen der H. W. K. und der Landes-Schekelkommission in einer Körperschaft vereinigt werden. Abs. 4. In den Ländern, in denen es keine Landesgruppe eines zionistischen Sonderverbandes gibt, bildet der zionistische Landesverband eine H. W. K., die womöglich aus Vertretern aller dem betreffenden Landesverbände angehörenden Eichtungen nach Maßgabe deren ungefährer Zahlenstärke bestehen soll. Landesverbände, in denen es keine besonderen Eichtungen gibt, oder in deren Vorstand die beistehenden Eichtungen ent- 714

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