Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 713 (sequence 724)
- Language
- German, English, Hebrew
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Partei auch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung gewähren. § 66. Abs. 1. Der Kongreß wählt einen Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und acht Beisitzer. Abs. 2. Das Kongreßgericht tagt regelmäßig in einer Besetzung von drei Mitgliedern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern), in Wahlprüfungsangelegenheiten in einer Besetzung von fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden und vier Beisitzern). § 67. Das Kongreßgericht hat eine Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch das Actions-Comite bedarf. B. Ehrengericht. § 68. Abs. 1. Das Ehrengericht besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Kongreß gewählt. Es tagt in einer Besetzung von drei Mitgliedern (einem Vonsitzenden und zwei Beisitzern). Abs. 2. Die näheren Bestimmungen über das Ehrengericht werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung durch das Aetions-Oomite bedarf, festgesetzt. Abs. 3. Dem Verfahren vor dem Ehrengericht hat in der Regel das Verfahren vor den nach den Bestimmungen des Landes- oder Sonderverbandsstatuts zuständigen Instanzen vorauszugehen. VI. Statutenänderung. § 69. Abs. 1. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Abs. 2. Die §§ 1 und 69 können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Aenderung mit Dreiviertelmajorität der zum Kongreß erschienenen Mitglieder beschlossen wird. VII. Schlußbestimmung. § 70. Dieses Statut tritt sofort mit seiner Annahme in Kraft. Am gleichen Tage tritt das vom X. Zionistenkongreß beschlossene Organisationsstatut außer Kraft. 715