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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 712

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 712 (sequence 723)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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gewählten Finanzausschuß einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Abs. 2. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zu Hilfe heranzuziehen. §60. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Aetions-Oomites Bein. V. Kongreß- und Ehrengericht. A. K o n g r e ß g e r i c h t. § 61. Zum Zwecke der Schlichtung und Entscheidung von Streitfragen zwischen zionistischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Zionistischen Organisation oder solcher Streitigkeiten zwischen Organisationen und Mitgliedern, sowie zur Prüfung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird vom Kongreß ein Kongreßgericht gebildet. § 62. Zur Wahrnehmung der Interessen der Zionistischen Organisation bei dem Kongreßgeriehte und bei dem Ehrengerichte wird vom Kongreß aus den Mitgliedern der Zionistischen Organisation ein Kongreßanwalt und für den Eall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. § 63. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht ist nur dann zulässig, wenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des Landes- oder Sonderverhandsstatuts erschöpft ist. S 64. Vor der Entscheidung hat der Kongreßanwalt auf Verlangen einer Partei oder des Kongreßgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. § 65. Abs. 1. Das Kongreßgericht entscheidet über die ihm vorgelegten Fälle endgültig. Abs. 2. Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich zuzustellen. Abs. 3. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht muß den Parteien die Möglichkeit der Vertretung und auf Antrag einer 712

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