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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 711

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 711 (sequence 722)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Stande dieser Währung in dem Monate der Geldabführung in Anisatz zu bringen. Die nähere Durchführung dieser Bestimmung obliegt der Exekutive. § 56a. Abs. 1. Die Schekelverwaltung (Verteilung, Verrechnung, Kontrolle) wird innerhalb eines Landes einheitlich geführt. Der Landesverband und die innerhalb eines Landes bestehenden Gruppen der Sonderverbände bilden zu diesem Zwecke eine Arbeitsgemeinschaft (Landes-Schekelverband). Die Grenzen des Landes-Schekelverbandes setzt die Exekutive fest. Abs. 2. Die Exekutive hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ordnungsmäßigkeit der Schekelgebarung gewährleistet wird und hat nach ihrem Ermessen in jedem Lande Organe zur Kontrolle der Schekelgebarung einzusetzen. § 56b. Abs. 1. Der Preis des Goldenen Schekels (§ 54) beträgt jährlich ein Pfund Sterling, in Ländern mit entwerteter Geldwährung 10 Schilling. Abs. 2. Zionisten, die den Goldenen Schekel entrichten, haben die vollen Rechte eines Schekelzahlecns (§ 2). Abs. 3. Es wird als Pflicht eines jeden Zionisten, der dazu imstande ist, erachtet, den Goldenen Schekel zu entrichten. § 57. Abs. 1. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrages kann sowohl der Kongreß wie das Actions-Comite von der Gesiamtheit der Landes- und Sonderverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug am die Exekutive abzuführen. Abs. 2. Ueber die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 49. IV. Revisoren. § 58. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordaiungsmässigkeit der Buch- und Kassaführung der Exekutive. § 59. Abs. 1. Die Revisoren haben dem Kongreß, dem Actions- Comite oder einem vom Kongreß oder vom Actionis-Comite 711

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