Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 710 (sequence 721)
- Language
- German, English, Hebrew
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§ 51. Abs. 1. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Abs. 2. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Actions-Comites und der Exekutive findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange sitatt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt die Exekutive, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. II. Verwaltungsperiode. §52. Die Verwaltungsperiode (Kechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 53. Die Buchführung der Exekutive ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres «abzuschließen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bezw. des Actions-Comite (§ 40 A) den Eevisoren zur Prüfung zu übergeben. III. Einkünfte der Organisation. § 54. Die Einkünfte der Zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, dem Goldenen Scheke! sowie (aus Beiträgen und Zuwendungen jeglicher Art. § 55. Abs. 1. Der Schekel ist der, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 49, durch die Landes^Schekeilverbände einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der Zionistischen Gesamtorgaaiisaition und ist von den LandesHiSchekelverbänden in regelmäßigen, von der Exekutive zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an die Exekutive a/bzuführen. Abs. 2. Nur die von der Exekutive oder in deren Auftrag herausgegebenen Sehekelquittungen sind gültig. Abs. 3. Der Schekel ist für die ganze Zionistische Organisation einheitlich. § 56. Abs. 1. Der Preis des Schekels wird im Kähmen der Beschlüsse des Kongresses von der Exekutive festgesetzt. Abs. 2. Die Schekelgelder sind an die Exekutive mit Ende eines jeden Monates abzuführen. Die Schekalim aus den Ländern mit schwankender Geldwährung sind entsprechend dem 710