Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 709 (sequence 720)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 2. Dieser Finanz- und Wirtschaftsrat hat die Fragen wirtschaftlicher und finanzieller Natur zu prüfen, Pläne auf diesem Gebiet auszuarbeiten und der Exekutive zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Alle Angelegeinheiten, welche in diese® Gebiet fallen, sind von der Exeikutive zunächst an den Finanz- und Wirtschaftsrat zur Prüfung und Bearbeitung zu übergeben. Abis. 3. Der Finanz- und Wirtschaftsrat hat die Ausführung der Beschlüsse durch die entsprechenden Orgame der Zionistischen Organisation in die Wege zu leiten. Abs. 4. Drei Mitglieder dieses Kates, welche vom Kongreß bestimmt werden, haben in allen in die Kompetenz des Eates fallenden Angelegenheiten Sitz und Stimme in der Exekutive. Im Actions-Oomite haben dieise Mitglieder die gleichen Keehte wie die Mitglieder der Exekutive. Abs. 5. Für die Frage eventueller Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates gelten die gleichen Bestimmungen des Statuts wie für die Exekutive. Abs. 6. In dringenden Fällen bann jedoch die Exeikutive für ausscheidende Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates, vorbehaltlich der späteren Bestätigung durch das Actions- Oomite Ersatzwahlen vornehmen. § 47. Die Exekutive und der Finanz- und Wirtschaftsrat sind dem Actions-Oomite und dem Kongreß zur Eechenschaft verpflichtet. § 48. In organisatorischen Fragen ist, soweit dieses Statut nicht amderes bestimmt, gegen die Entscheidungen der Exekutive die Beschwerde an das Actions-Oomite zulässig. § 49. Abs. 1. Mit Zustimmung des Actions-Comites ist die Exekutive berechtigt, unabhängig von den Landes-Schekelverbänden, beziehungsweise den Landes- und Sonderverbänden, Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Actions-Oomite angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Abs. 2. Dieser Beschluß des Actions-Comites muß mit Zweidrittelmaijiörität gefaßt werden. G. Protokolle. § 50. Über die Sitzungen der Kongresse, des Actions-Comites und der Exekutive sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. 709