Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 708 (sequence 719)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/3476254-3476282--6418-3482564- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
steht. Ein solcher Beschluß ist nur möglich, wenn der betreffende Antrag in der Tagesordnung der Sitzung ordnungsgemäß angekündigt wurde. § 41. Zur Beschlußfähigkeit des Actions-Comites ist die Anwesenheit von wenigstens 18 gewählten Mitgliedern (§ 37, Abs. le) erforderlich. § 42. Dais Actions-Comite ist dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. § 43. Die Mitglieder des Actions-Comites haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. F. Exekutive. § 44. Abs. 1. Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und des Actions-Comites sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Abs. 2. Sie besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, von denen ein Teil in Palästina und der andere Teil außerhalb Palästinas, jedoch in einem Orte wohnen muß. Abs. 3. Die Wahl der Exekutive erfolgt durch den Kongreß auf Vorschlag des Permanenzausschusses, welcher zuvor etwaige Anträge der palästinensischen Zionisten anzuhören hat. Abs. 4. Der Kongreß kann in einem besonderen Wahlgang einen Präsidenten der Organisation und einen Präsidenten der Exekutive wählen. Abs. 5. Gleichzeitig mit der Wahl der Exekutive wird vom Kongreß auch der Sitz der Exekutive bestimmt. Abs. 6. An Stelle von etwa ausscheidenden Mitgliedern der Exekutive werden durch das Aetions-Oomite andere gewählt. §45. Die in Palästina wohnhaften Mitglieder der Exekutive sind zur Vertretung der Zionistischen Organisation in Palästina und zur Verwaltung der dortigen Geschäfte der Organisation berufen. § 46. Abs. 1. Der Kongreß wählt einen aus 5 bis 10 Mitgliedern bestehenden Finanz- und Wirtschaftsrat der Zionistischen Organisation. 708