Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 707 (sequence 718)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 6. Die Vertretung von vom Kongreß gewählten A. C.¬ Mitgliedern durch Ersatzmitglieder ist auf dem Kongreß (§ 20) nur dann zulässig, wenn die betreffenden A. C.-Mitglieder aus dem A. C. endgültig ausgeschieden sind. § 38. Abs. 1. Das Actions-Comite tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Abs. 2. Auf schriftlichen Antrag von zehn gewählten Mitgliedern des Aetions-Comites muß das Actions-Comite binnen zwei Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren vier Wochen einberufen werden. §39. Das Actions-Comite wählt sein eigenes Präsidium. Das Präsidium hat im Einvernehmen mit der Exekutive für regelmäßige Einberufung des Aetions-Comites zu isorgen. § 40. Abs. 1. Dem Actions-Comite obliegt die Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der Zionistischen Organisation in der Zeit Ton einem Kongreß zum anderen. Es ist berechtigt Beschlüsse zu fassen, isoweit diese den Beschlüssen des Kongresses nicht widersprechen. Abs. 2. Das Aotians-Comite dient ferner der Beratung und Überwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institutionen. Abs. 3. Es ist Aufgabe des Aetions-Comites, innerhalb des vom Kongreß festgesetzten Budgets Eiaazelbestimmungen zu treffen. Abs. 4. Wenn unvorhergesehene Umstände es erfordern, kann das Actions-Comite mit Zweidrittelmehrheit Änderungen in dem festgesetzten Budget beschließen. § 40. A. Im kongreßlosen Jahre hat eine zu diesem Zwecke einberufene Tagung des Aetions-Comites das Budget für das nächstfolgende Jahr zu beschließen. § 40. B. Das Actions-Comite ist berechtigt, in einer Sitzung, in der mindestens drei Viertel der gewählten Aetions-Comite-Mitglieder anwesend bezw. vertreten sind, mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden die Exekutive abzuberufen und eine neue Exekutive an ihre Stelle zu wählen, wobei der Exekutive das Recht des Appells an einen außerordentlichen Kongreß zu- 45* 707