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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 706

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 706 (sequence 717)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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§ 34. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist, für den Fall der Verhinderung dieser, die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. § 35. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses von der Exekutive veröffentlicht werden. § 36. Die Wahl des Kongreßpräßidiums erf olgt auf Vorschlag des Actions-Comites durch den Kongreß. E. Actions-Comite. § 37. Abs. 1. Das Actions-Comite besteht aus: a) den Mitgliedern der Exekutive, b) den in § 46, Abs. 4 gemannten drei Mitgliedern des Finanz- und Wirtschaftsrateisi, c) je einem ständigen Vertreter des Direktoriums des Jewish Coloniall Trust, des Keren Kajemeth Lejisrael und des Keren Hajessod, d) den Vorsitzenden des Kongreßgeriebtes und des Ehrengerichtes und dem Kongreßanwalt, e) den vom Kongreß gewählten Mitgliedern. Abs. 2. Nur die unter e) genannten Mitglieder haben Stimmrecht im Actions-Comite. Abs. 3. Die Wahl der unter e) genannten Mitglieder des Aetioüis-Ooimites wird unter ipropOTtioineller Berücksichtigung der lauf dem Kongreß vorhandenen Sonderverbandsdelegationen, Fraktionen und der Gesamtheit der Landsmannschaften entsprechend ihrer Beteiligung am Kongreß vorgenommen. Abs. 4. Gleichzeitig mit der Wahl der unter e) genannten Mitglieder wird auch die Walhl «derselben Anzahl von Ersatzmitgliedern des A. C, und zwar mach dem im Abs. 3 festgelegten Grundsatze vorgenommen. Abs. 5. Ist ein vom Kongreß gewähltes A.-C.-Mitglied verhindert, an einer Tagung des Actioms-Comites teilzunehmen, so kann es eines der Ersatzmitglieder aus derselben Gruppierung mit seiner Vertretung bei dieser Tagung betrauen. Macht es von diesem Eeohte keinen Gebrauch, so kann die Eimennung von der Leitung der betreffenden Gruppierung vorgenommen werden. Dasselbe gilt für den Fall des endgültigen Ausseheidens eines vom Kongreß gewählten Mitgliedes des Actions-Comit6s. 706

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