Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 705 (sequence 716)
- Language
- German, English, Hebrew
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§ 28. Abs. 1. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie der Termin, bis zu welchem die Schekel, die für die Berechnung der Zahl der Delegierten maßgebend sein sollen, abzuführen sind, werden im Wahlreglement festgesetzt. Abs. 2. Der für die Ablieferung der SchekeJgelder an die Exekutive festgesetzte Stichtag ist streng einzuhalten. Nach diesem Tage eingelieferte Scheikelgelder sind bei der Berechnung der Delegiertenmandate nicht zu berücksichtigen. Abs. 3. Das Wahlreglement hat Bestimmungen zur Sicherung einer Vertretung der Minoritäten zu treffen. Abs. 4. Das Wahlreglement ist von der Exekutive auszuarbeiten und vom Actions-Comite zu beschließen. Abs. 5. Den Termin der Wahl setzt die Exekutive feist, § 29. Die Hauptwahlkommissionen der Landes-Schekelverbände Bind berechtigt, auf Grund (schriftliehen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. § 30. Über die Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen entscheidet endgültig das Kongreßgericht. Das Kongreßgerieht bat seine Entscheidung dem Kongreß spätestens in der zweiten Sitzung mitzuteilen. Eine Debatte und eine Beschlußfassung hierüber erfolgt nicht. § 31. Das Maindat jedes Delegierten ist für die Zeit vom Zusaimmentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die Neuwahlen zum nächstfolgenden Kongreß innerhalb des Landes-Schekelverbandes, in dem er gewählt ist, erfolgt sind. Es erlischt spätestens mit dem Zusammentritt des nächstfolgenden, aus Neuwahlen hervorgegangenen Kongresses. §32. Abs. 1. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Abs. 2. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 33. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. 45 705