Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 704 (sequence 715)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3476254-3476282--6414-3482560- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
§25. Abs. 1. Jeder Landes-Schekelverhand wählt vorbehaltlich der Bestimmung des § 26 für je 2000 Schekel, die von ihm gemäß § 26 a und nach den Bestimmungen des Wahlreglements abgeliefert und bezahlt worden isind, einen Delegierten. Ein Überschuß von 1000 Sehekeln über 2000, 4000, 6000 usw. Schekel berechtigt zur Wahl eines weiteren Delegierten. Abs. 2. Landes-Schekelverbände, die sich auf einen oder mehrere Staaten erstrecken und mindestens 1000 Schekel abgeliefert und bezahlt haben, haben das Hecht auf Wahl eines Delegierten, obwohl sie die Zahl von 2000 Schäkeln nicht erreicht haben. Abs. 3. Landes-Schekelverbände, welche die Zahl von 1000 Schekeln nicht erreichen, sowie Vereine und Gruppen von Vereinen (Schekelzahlergruppen) in Ländern, in denen kein Landes- Schekelverband besteht, können isich miteinander zur Erreichung der erforderlichen Zahl und zur gemeinsamen Durchführung der Wahl zu einer Wahlgruppe vereinigen. Die Zahl ihrer Delegierten bestimmt (sich mach Abs. 1. bezw. 2. Eine solche Vereinbarung ist der Exekutive bis zu dem im Wahlreglement angegebenen Zeitpunkt bekanntzugeben. Mangel® einer solchen rechtzeitigen Vereinbarung wird (die Zusammenlegung zu Wahlgruppen durch die Exekutive vorgenommen. Abs. 4. Der Landes-Schekelverband in Palästina ist berechtigt, für je volle 1000 Schekel einen Delegierten zu wählen. § 26. Abs. 1. Das Actions-Comite ist berechtigt, die im vorhergehenden § 25 festgesetzten Zahlen von 2000 und 1000 Schekeln mit der Gültigkeit für den nächstfolgenden Kongreß zu ändern, wenn nach Ansicht der Exekutive diese Änderung empfehlenswert ist, damit die Zahl der Delegierten nicht 400 übersteige oder unter 250 sinke. Abs. 2. Für die ersten 10.000 Seheikelzahler eines jeden Landes-Schekelverbandes dürfen jedoch die im § 25 genannten Zahlen nicht erhöht werden. § 26a. Der Berechnung der Zahl der Kongreßdelegierten ist die Durchsehnittsziffer der Eingänge an ordentlichen Schekalim aus eiern Kongreßjahre und dem ihm vorangegangenen kongreßlosen Jahre zugrunde zu legen. § 27. Abs. 1. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist direkt und geheim. Abs. 2. Jeder Wähler hat eine Stimme. 704