Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 703 (sequence 714)
- Language
- German, English, Hebrew
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bis zum Schlüsse de(s nächstfolgenden ordentlichen Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongreß bezw. dieses Statut nicht ansdirüoklich das Gegenteil bestimmt. § 19. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 20. Abs. 1. Außer den gewählten Delegierten haben die Mitglieder des Actions^Comites (§ 37) das Kecht der Teilnahme am Kongreß. Sie genießen die vollen Eechte der Delegierten. Abs. 2. Die Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Ehrengerichtes und der Kongreßanwalt haben das Recht, am Kongreß ohne Stimmrecht teilzunehmen. § 21. Abs. 1. Ein außerordentlicher Kongreß kann jederzeit von der Exekutive oder dem Actions-Comite einberufen werden. Er beisteht aus den bereits zum letzten ordentlichen Kogreß gewählten Delegierten und den andern im § 20 genannten, zur Zeit der Tagung des -außerordentlichen Kongresses im Amt befindlichen Personen. Abs. 2. Die Tagesordnung des außerordentlichen Kongresses wird festgesetzt: a) durch Beschluß der einberufenden Körperschaft, b) nach dem Antrag von einem Fünftel der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder der einberufenden Körperschaft, c) nach dem Antrag der Exekutive in dieser Tagung, Abs. 3. Der außerordentliche Kongreß kann diese Tagesordnung ändern. § 22. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. j ,;; : § 23. Abs. 1. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahre das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongresse. Abs. 2. Das passive Wahlrecht ist an den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Keren Hajessod gebunden. § 24. Die Hauptwahlkommissionen der Landes-Scheikelverbände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes durch denselben Wähler zu verhindern. 703