Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 702 (sequence 713)
- Language
- German, English, Hebrew
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nen sich mit Genehmigung des Actions-Comites zu einem Sonderverbande zusammenschließen. Abs. 2. Das Actions-Oomi'te hat die Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses spätestens in der zweiten Sitzung nach Einreichung des schriftlichen Antrages bei der Exekutive zu prüfen. § 12. Gegen die Entscheidung des Actions-Comites ist die Beschwerde an den Kongreß zulässig, der über den Antrag endgültig entscheidet. § 13. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angehörigen Schekelzahler auf weniger aäis 10.000 herab, so kann der Kongreß die Auflösung des Sonderverbandes aussprechen. § 14. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sonderverbände sinngemäße Anwendung. D. Kongreß. § 15. Der Kongreß ist die höchste gesetzgebende Körperschaft der Zionistischen Organisation. § 16. Der ordentliche Zionistenkongreß tritt mindestens jedes zweite Jahr fan dem vom Actions-Comite zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die Exekutive. § 17. Aufgaben des Kongresses sind insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung des Berichtes der Exekutive über ihre eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit aller zionistischen Institute; b) Fe'sitstellung des Arbeitsprogrammes und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode auf Grund motivierter Vorlagen; c) Entgegennahme und Bera/tuing der Anträge der Exekutive, des Actions-Comites und der Delegierten, sowie Beschlußfassung über solche Anträge; d) Entgegennahme und Beratung von Interpellationen der Delegierten; e) Wiahlan. § 18. Die von einem Kongreß vorgenommenen Wahlen (mit Ausnahme der für die Dauer des Kongresses erfolgten) behalten 702