Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 692 (sequence 703)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3476254-3476282--6402-3482548- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
E. Schekel. I. Einheitlicher Schekel. 12. Der Schekel ist in Zukunft für die ganze Zionistische Organisation einheitlich. 13. Die Schekelverwaltung (Verteilung, Verrechnung, Kontrolle) wird innerhalb eines Landes einheitlich geführt. Der Landesverband und die innerhalb eines Landes bestehenden Gruppen der Sonderverbände bilden zu diesem Zwecke eine Arbeitsgemeinschaft (Landes-Schekelverband). Die Grenzen des Landes-Schekelverbandes setzt die Exekutive fest. 14. Die Leitung des Landes-Schekelverbandes (Landes-Schekelkommission) setzt sich aus den Vertretern des Landesverbandes und der innerhalb des Landes bestehenden Landesgruppen der Sonderverbände zusammen. Die Anzahl der jeder Gruppe zufallenden Vertreter richtet sich nach der Anzahl der Delegierten, die die betreffende Gruppe beim letzten Kongreß repräsentiert haben, mit der Maßgabe, daß jede innerhalb des Landes bestehende Gruppe mindestens einen Vertreter und keine Gruppe mehr als 50 Prozent der gesamten Vertreterzahl erhält. 15. Der Kongreß beschließt, folgende Grundsätze anzunehmen und dem Actions-Comite und der Exekutive zur Beratung und zur weiteren Durchführung zu überweisen: a) Die Schekelquittung wird für alle Landes- und Sonderverbände in :einer einheitlichen Form ausgegeben. b) Beschlüsse, die die Schekelpropaganda betreffen, können von der Landes-Schekelkommission nur einstimmig gefaßt werden. c) In Ländern, in denen eine Landes-Schekelkommission nicht zustande kommt, hat die Exekutive eine Landes-Schekelkommission, bezw. einen Landes-Schekelkommissär zu ernennen. d) Die Exekutive hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ordnungsmässigkeit der Schekelgebarung gewährleistet wird und hat in jedem Lande Organe zur Kontrolle der Schekelgebarung einzusetzen. e) Die Landes-Schekelkommission hat für die einzelnen Ortschaften ihres Landes Schekelkommissionen analog ihrer eigenen Zusammensetzung zu bilden. In Orten, in denen nicht sämt- 692