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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 693

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 693 (sequence 704)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476282--6403-3482549
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liehe Gruppen vertreten sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schekelkommission entsprechend. In Orten, in denen nur eine Gruppe vertreten ist, kann von der Landes-Schekelkommission ein Schekelkommissär eingesetzt werden. Die Landes-Schekelkommission ist berechtigt, zu bestimmen, daß das Wahlrecht der einzelnen Ortschaften von einer ordnungsmäßigen Abführung der Schekelgelder abhängt. f) Die Wahlen zum Kongreß finden innerhalb eines Landes gemeinsam statt. Wo mehr als ein Delegierter zu wählen ist, müssen die Wahlen nach einem Listenverhältnissystem durchgeführt werden, es sei denn, daß sämtliche dem Landes- Schekelverband angehörenden Verbände mit einem anderen Wahlsystem einverstanden sind. 16. Der Kongreß besehließt, folgenden Antrag dem Actions-Comite zur Durchführung zu überweisen: Der Kongreß beauftragt die Exekutive, unter Zuziehung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes die Bestimmungen auszuarbeiten, die sich aus dem Beschlüsse betreffend die Einführung des Einheitsschekels ergeben und zu seiner Durchführung notwendig sind, und sie dem Actions-Comite bei einer der nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen. Hierbei .sind insbesondere a) die im Wahlreglement vorgesehenen Fristen so festzusetzen, daß eine ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Wahlen gewährleistet wird; b) auf Grund der Prinzipien, die von der Organisationskommission festgelegt wurden, Bestimmungen für eine Berücksichtigung von Reststimmen, die sich bei den Wahlen in verschiedenen Landes-Schekelverbänden ergeben, zu treffen. II. Schekelablieferung. 17. Die Exekutive ist verpflichtet, den für die Ablieferung der Schekelgelder an sie festgesetzten Stichtag streng einzuhalten und nach diesem Tage eingelieferte Schekelgelder bei der Berechnung der Delegiertenmandate nicht zu berücksichtigen. III. Schekelpreis. 18. Der Preis des Schekels wird von der Exekutive festgesetzt. Er darf nicht weniger als einen englischen Schilling, beziehungsweise dessen Gegenwert betragen und 693

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