Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 174)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3476254-3476282--5873-3482019- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Arlosoroff, Gronemann, Fischer Vorsitzender des Kongreßgerichtes S. Gronemann: Geehrter Kongreß! Ich muß Ihnen von einigen Beschlüssen des Kongreßgerichtes Mitteilung machen, die von überaus aktueller Bedeutung sind, da sie insbesondere die Grundlage sein werden für das, was jetzt in den Sitzungen, die sofort angekündigt werden, beschlossen werden wird. Es sind dem Kongreßgerichte Fragen bezüglich der Zusammensetzung des Permanenzausschusses und der Rechte der einzelnen Landsmannschaften und Delegationen vorgelegt worden. Das Gericht hat beschlossen: Erstens: Laut § 9, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Kongresses bilden diejenigen Landsmannschaften und Delegationen, welche nicht vier Delegierte zählen, gemeinsam mit den Delegierten, welche weder einer Landsmannschaft, noch einer Delegation oder Fraktion angehören, eine gemeinsame Gruppe, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in einer gemeinschaftlichen Sitzung Vertreter in den Permanenzausschuß zu entsenden berechtigt ist. Eine andere Art des Zusammenschlusses von Landsmannschaften kennt die Geschäftsordnung nicht. Zweitens: Jeder gewählte Delegierte gehört, soweit er nicht einer Delegation oder einer gesetzmäßig gebildeten Fraktion angehört, einer Landsmannschaft an. Bei der Anwendung des § 2, Absatz 1, der Geschäftsordnung des Kongresses ist zu berücksichtigen, daß nur die Zahl der auf dem Kongreß anwesenden gewählten Delegierten für die Stärke der Landsmannschaften und Delegationen ausschlaggebend ist. Die Mitglieder des Actions-Comites scheiden bei dieser Berechnung aus. Dagegen zählen die anwesenden A.-C.-Mitglieder bei der Berechnung der Stärke einer Fraktion mit. Kongreßsekretär Dr. Löwenstein: Im Sinne der Beschlüsse des Kongreßgerichtes>, die Sie soeben gehört haben, muß nunmehr eine Sitzung der gesamten »kleinen Landsmannschaften stattfinden, also all der Lanciamannschaften mit weniger als vier Delegierten und aller Delegierten, soweit sie nicht schon anderen Gruppen angeschlossen sind. Diese Sitzung begingt um halb 4 Uhr im Saal des Permauenzaussehuases. Es handelt sich um folgende Landsmannschaften: Aegypten—Mesopotamien, Argentinien, Belgien, Australien, Brasilien, Kanada, Damzig und nordische Länder, Esthland— Finnland, Griechenland, Holland, Italien, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Marokko—Tunis. Schweiz, Ungarn, Wdlna, Frankreich, Bukowina. Vorsitzender Vizepräsident Motzkin: Herr Jean Fischer hat das Wort zu einer Erklärung. Delegierter Jean Fischer: Als einer der nicht das Glück und die Ehre hat, einer Landsmannschaft anzugehören, möchte ich den Kongreß darauf aufmerksam machen, daß in dem Beschluß des Kougreßgerichtes, das sich sänytliche kleinen Landsmannischaften, ob sie wollen oder nicht, zu einer Gemeinschaft zusammenschließen müssen, eine Vergewaltigung liegt, eine Vergewaltigung nicht nur in der Beziehung, daß man dann Menschen zwingt, einem und demselben Verbände anzugehören, es ist dies eine Vergewaltigung der Ueberzeugung überhaupt. Man kann nicht Leute, die aus Australien kommen, dazu, zwingen, daß sie einen gemeinsamen Ver- 11 163