Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 567

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 567 (sequence 590)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3476254-3476280--5698-3481843
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Abs. 3. Durch 'gemeinsamen Besohhrss der Exekutive und des Kongresspräisidiums kann für einzelne Verhandlungsgegenstände eine zweite Lesung angesetzt werden. Dieser Beschluss muss spätestens vor der Abstimmung verkündet werden. Ebenso kann ■durah einen gleichen Beschluss die Abstimmung über einzelne Anträge auf eine spätere Sitzung verschoben werden. § 25. Abs. 1. 120 Mitglieder des Kongresses können beantragen, dass ein von diesem Kongress gefasster Beschluss geändert wird. Dieser Antrag muss unter Beifügung der Unterschriften schriftlich gestellt werden. Ist ein solcher Antrag ordnungsgemäss gestellt, dann entscheidet der 'Kouigress, ob die Debatte und Abstimmung über den betreffenden Gegenstand zu wiederholen ist. Beschliesst der Kongress diese Wiederholung, dann darf die Debatte und Abstimmung über die Sache selbst frühestens in der nächsten Sitzung stattfinden. Abs. 2. Anträge auf Abänderung des Organisatkynsstatuts müssen stets in zwei Lesungen verhandelt werden. § 26. B e s c h 1 us s f a s s u n g. Abs. 1. Nach Schluss der Debatte kann der Kongress über die Anträge zur Sache beschliessen: a) Uebergang zur Tagesordnung, b) Ablehnung, c) Vertagung, d) Ueberweisung als Material an einen bestehenden Ausschuss zur Berichterstattung, e) Annahme en bloc. Abs. 2. Entscheidet der Kongress nicht im Sinne einer dieser Arten, so ist der Entwurf nach Entscheidung des Präsidenten nach seinen .einzelnen Paragraphen zur Abstimmung zu stellen. Zum Schluss ist dann der gesamte Entwurf als Ganzes noch einmal zur Abstimmung zu bringen. Abs. 3. Die Reihenfolge bestimmt der Präsident. Es steht ihm frei, eine prinzipielle Frage vorweg zur Abstimmung zu bringen. § 27. Abstimmung. Abs. 1. Es entscheidet, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abs. 2. Die Abstimmung erfolgt durch Hände auf heben. Auf Antrag von mindestens 75 Delegierten muss namentlich, auf Antrag von mindestens 100 Delegierten gebeim und schriftlich abgestimmt werden. Abs. 3. Auf Verlangen der Exekutive hat namentliche oder geheime Abstimmung stattzufinden. J^bs. 4. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 567

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.