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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 566

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 566 (sequence 589)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5697-3481842
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zweiten Redner zu Wort, zum Schluss die einzelnen Redner, inder Reihenfolge-ihrer ■ Eintragung in die Rednerliste. . Abs. 3. Die Berichterstatter haben das erste und das letzte Wort in der. Debatte. Die Antragsteller haben das Recht, ihre Anträge -zu begründen. Abs. 4. Kein Mitglied darf mehr als zweimal in der Debatte über denselben Gegenstand sprechen. Wer zur Rede aufgerufen wird und nicht anwesend ist, verliert das Wort. - Abs. 5. Die Exekutive erhält auf - ihr Verlangen, jederzeit das Wort. Abs. 6. Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Abs. 7. Die Redner sprechen von der Rednertribüne aus. §22. Beschränkung der Debatte. * ' Abs. 1. Der Kongress kann beschliessen: a) Beschränkung der Redezeit, b) Schliessung der Rednerliste, . - c) Wahl von Generalrednern, d) Vertagung, e) Schluss der Debatte (dieses nur mit Zweidrittelmehrheit). Abs. 2. Ist Beschränkung der Redezeit beschlossen und werden später Generalredner gewählt, so gilt für diese die Beschränkung der Redezeit ohne erneuten Beschluss des Kongresses nicht. Abs. 3. Wenn innerhalb einer Stunde nach Annahme des auf Wahl von Generalrednern gestellten Antrages die eingeschriebenen Redner die Wahl nicht vollzogen haben, entscheidet das von dem amtierenden Präsidenten zu ziehende Los. Abs. 4. Der Berichterstatter erhält in jedem Falle das Schlusswort. § 23. Persönliche Bemerkungen. Persönliche Bemerkungen sind erst am Schlüsse der Debatte oder der Sitzung gestattet. § 24. Beschlussfassung über Anträge zur Sache. Abs. 1. Abstimmungein über Anträge mr Sache dürfen nur in besonderen Sitzungen (Abstimmungssite,u>ngen) stattfinden, die als solche vom Präsidenten spätestens in der zweitvorheTgehenden Sitzung im Kongress angekündigt worden sind. Zu ihrer Bescblussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens 100 Delegierten erforderlich. Abs. 2. Während der Abstimmoingssitzuiiig können Abänderungsanträge (Amendements) zu den in Verhandlung stehenden Anträgen auch mündlich gestellt: werden. 566

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