Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 565 (sequence 588)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3476254-3476280--5696-3481841- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
habendie Landrnannschatten, die Delationen und Fraktionen sowie einzelne Delegierte das Recht, Anträge im Plenum einzubringen; jedoch müssen Anträge von Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen von mindestens zehn, die Anträge von einzelnen Delegierten von mindestens zwanzig Kongressdelegierten unterschrieben sein. Abs. 2. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einem Mitglied wieder aufgenommen werden. . Er bedarf dann keiner weiteren Unterstützung. Abs. 3. Der Präsident bestimmt, zu welchem Punkte der Tagesordnung ein Antrag zur Beratung gelangt. Abs. 4. Kein Antrag kann zur Abstimmung gebracht werden, bevor er dem zuständigen Kongressausschuss zur Prüfung übergeiben wurde. Der Präsident entscheidet, welchem Ausschluss ein Antrag zuzuweisen ist. § 19. I n t e r p e 11 a t i o n e n. Abs. 1. Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen sowie je 15 Delegierte sind berechtigt, Interpellationen an die Exekutive einzubringen. Die Interpellationen sind schriftlich zu formulieren. Die Beantwortung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, sie kann auch von der Exekutive unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Abs. 2. Eine Besprechung von Interpellationen findet auf Antrag statt, wenn der Kongress dies beschliesst. Das Präsidium bestimmt, in welcher Sitzung diese Besprechung stattzufinden hat. § 20. Anträge z ur Geschäftsordnung. Abs. 1. Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem Mitglied formlos gestellt werden. Der Kongress entscheidet darüber nach Anhörung von höchstens je einem Pro- und Kontraredner durch Mehrheitsbeschluss. Abs. 2. Auf Antrag des Kongresspräsidinms kann der Kongress für die Dauer der betreffenden Sitzung beschliessen, dass Geschäftsordinungsanträge ohne , Debatte und ohne Abstimmung vom amtierenden Präsidenten zu entscheiden sind.. § 21. Beratung. Abs. 1. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher vom Präsidenten das Wort erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte beteiligen, so muss er den Vorsitz abgeben. Abs. 2. In der Debatte über jeden Punkt der Tagesordnung gelangen zuerst die Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen, und zwar in der Reihenfolge ihrer Stärke durch je einen Redner, sodann diejenigen Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen, welche mindestens 30 Mitglieder zählen, durch je einen 565