Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 564 (sequence 587)
- Language
- German, English, Hebrew
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wallten. Eine Debatte und eine Besdikssfassung hierüber erfolgt nicht. Von diesem Momente an haben nur die Delegierten, deren Wahl vom Rongressiger>icht als rechtmässig anerkannt wnrdte, Srfe und Stinume im Kongress. IV. Verhandlungen im Plenum. § 16. Tag es or dnun g. Abs. 1. Die Tagesordnung wird von der Exekutive festgesetzt und spätestens drei Wochen vor der Eröffnung des Kongresses verlautbart. Äbs. 2. Auf Antrag von drei der in § 3 des Organisationsstatuts erwähnten Verbände mit mindestens 150.000 in diesem Kongressjahre an die Exekutive abgeführten Schekaliim ist ein bestimmter Punkt in die Tagesordnung des Kongresses aufzunehmen, wenn ein solcher Antrag spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Kongresses bei der Exekutive eingelangt ist. Abs. 3. Der Kongress kann auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern in der ersten oder zweiten Sitzung eine Aenderung der Tagesordnung beschliessen. Eine: Aenderung der Taigesordnuirig in einer späteren Sitzung kann auf Antrag von 60 Mitgliedern beschlossen werden, wobei mindestens zwei Fünftel der auf dem Kongress anwesenden Mitglieder des Kongresses anwesend sein müssen. Abs. 4. Die Verteilung der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung auf die einzelnen Sitzungen des Kongresses ist von der zweiten Sitzung an Sache des 'Präsidiums. Abs. 5. Für die Beratung von Berichten oder Vorlagen der Exekutive oder 'der Ausschüsse kann auf deren Wunsch das Präsidium im vorhinein feste Sitzungstermine bestimmen. Diese Gegenstände gelangen dann in der ^bestimmten Sitzung zur Verhandlung, auch wenn die Debatte über die vorausgehenden Verhandlungsgegenstände 'hoch nicht beendet ist. Abs. 6. Am Schlüsse jeder Sitzung ist die Tagesordnung der nächsten Sitznng zu verkünden. § 17. Vor! a g e n. Die Vorlagen der Exekutive und der anderen vom Kongress gewählten Körperschaften (§ 17 c Orgamsationsstatut) und die Anträge der offiziellen Referenten sind spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses im Druck zu veröffentlichen und den Landes¬ und Sonderverbänden in so vielen Exemplaren zuzustellen, als voraussichtlich Mandate auf die betreffenden Verbände entfallen. § 18. Anträge. Abs. 1. Antragsberechtigt sind die vom Kongress gewählten Körperschaften {§ 17 c Organisationsstatut) und Ausschüsse; ebenso 564