Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 563 (sequence 586)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3476254-3476280--5694-3481839- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
III. Eröffnung und Konstituierung des Kongresses. § 11. E r öf f n u n g. Der Kongress wird durch die Exekutive -eröffnet. Diese bestimmt den Vorsitzenden, welcher bis zur vollendeten Konstituierung den Vorsitz führt und für die gleiche Dauer provisorisch Schriftführer bestellt. § 12. W a h 1 e n d e s Bure a u s. Abs. 1. Der Kongress wählt spätestens in der zweiten Sitzung auf Vorschlag -des Actions-Comites in -gesonderten Wahlgängen 1 Präsidenten, 4 bis 8 Vizepräsidenten, 6 bis 10 Beisitzer und 6 bis 8 Schriftführer. Abs. 2. Die Wahlen erfolgen auf Grund der Vorschriften des § 28. Abs. 3. Wenn Mitglieder der Exekutive ins Präsidium gewählt werden, dürfen sie während der Debatte und Abstimmung über den Tätigkeitsbericht der Exekutive nicht den Vorsitz führen. § 13. Präs i d i u m. Abs. 1. Dem Präsidium, das aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten besteht, obliegt die Leitung der Verhandlung, die Handhabung der Geschäftsordnung, die Vertretung des Kongresses nach aussen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Abs. 2. Das Kongressbureau ist während der Dauer des Kongresses dem Präsidium unterstellt. § 14. S chrdf t f ü h r e r. Abs. 1. Die Schriftführer führen das Sitzungsprotokoll und die Rednerliste. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, vermerken und zählen die Stimmen. Abs. 2. Sie unterstützen das Präsidium bei Besorgung seiner ^Geschäfte, veranlassen die infolge der gefassten Beschlüsse notwendigen Ausfertigungen und sorgen für die erforderlichen Uebersetzungen. Abs. 3. Das Sitzungsprotokoli hat die zur Verhandlung gelangenden Gegenstände, alle gestellten Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die Abstimmungsresultate und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten. Abs. 4. Ueber jede Sitzung wird ein gesondertes Protokoll geführt. § 15. Entgegennahme des Berichtes über Kongresse ah 1 e n. Spätestens in der zweiten Sitzung des Kongresses erstattet das Kongressgericht den Bericht über das Ergebnis der Kongre-ss- 563