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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 562

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 562 (sequence 585)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5693-3481838
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§ 8. B e r i c Ii t e r s t a 11 u n g. - - Der Berichterstatter hat dem Kongress die Ansichtenund 'Anträge des Ausschusses zur Kenntnis izu bringen. iEr hat die Anträge vor dem Plenum zu vertreten und ist nicht ^berechtigt, sich an der Debatte im Plenum anders als in seiner Eigenschaft als Berichterstatter zu beteiligen. § 9. Permanenzaussclius s. Abs. 1. Zur Vorbereitung der vom Kongress vorzunehmenden Wahlen, mit Ausnahme des Kongresspräsidiums, wird vom Kongress ein Permanenzausschuss gebildet. Der Permane'nzaussQhuss hat sich vor Beginn der zweiten Sitzung zu konstituieren. Er besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften bezw. Delegationen und Fraktionen, die das Recht haben, für je zehn Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuss' zu entsenden. Abs. 2. Diejenigen Landsmannschaften und Delegationen, welche die Zahl von zehn Delegierten nicht erreichen, haben das Recht auf Entsendung eines Vertreters in den Permanenzausschuss, wenn sie wenigstens vier Delegierte zählen. Die übrigen Landsmannschaften bezw. Delegationen und diejenigen Delegierten, welche keiner Landsmannschaft, Delegation oder Fraktion angehören, wählen in einer gemeinschaftlichen Sitzung für je zehn Mitglieder einen Vertreter in den Permanenzausschuss. Abs. 3. Ein Ueberschuss von mindestens sechs Delegierten über 10, 20 usw. berechtigt zur Wahl eines weiteren Vertreters.. § 10. Re s o 1 u t i o n sau s s choi ss. Abs. 1. Spätestens in der dritten Sitzung des. Kongresses ist ein aus sechs Mitgliedern bestehender Resolutionsausschuiss zu wählen, dessen Aufgabe es ist, die dem Kongress vorliegenden Anträge in bezug auf ihre Uebereinstimmurtg mit anderen Anträgen, mit dem Statut und den Kongressbeschlüssen sowie auch in hezug auf ihre Formulierung zu prüfen. In dieser Richtung erstreckt sich das Prüfungsrecht nicht auf den sachlichen Inhalt der. Anträge. Abs. 2. Der Vorsitzende des Kongressgerichtes, der Vorsitzende des Ehrengerichtes, sowie der Kongressanwalt sind kraft ihres Amtes stimmberechtigte Mitglieder dieses Ausschusses. Abs. 3. Sämtliche Anträge, die vor das Kongressplenum, gelangen sollen, sind 'nach Durchberatung durch die sachlich zuständigen Ausschüsse dem Resolutionsausschuss zur Prüfung zu übergeben. Abs. 4. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem zuständigen Ausschuss und dem Resolutionsausschuss hat der letztere dem Kongress über seine abweichende. Stellungnahme Bericht zu erstatten. 562

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