Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 561 (sequence 584)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 2. lieber die Verhandlungen im Plenum wird ein stenographisches Protokoll aufgenommen und durch den Druck veröffentlicht. Abs. 3. Die off izielle Sprach« des Kongresses -ist die hebräische. Der Gebrauch anderer Sprachen ist zulässig. IL Ausschüsse. § 4. Wahl der Ausschüss e. Abs. 1. Der Kongress wählt Ausschüsse je nach Bedarf. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Kongress von Fall zu Fall. Abs. 2. Die Landsmannschaften, Delegationen -und Fraktionen haben das Recht, in alle Ausschüsse, die vom Kongress gebildet werden, ihre [Mitglieder zu präsentieren, je nach ihreT Stärke. Abs. 3. Die Wahl findet durch Akklamation, im Falle des Widerspruches von Seiten einer Landsmannschaft, Delegation oder Fraktion, oder von 30 Mitgliedern nach relativer Majorität statt Abs. 4. Der Kongress kann durch 'einfache Majorität dem Präsidium »das Recht übertragen, die Mitglieder eines Ausschusses zu ernennen. Das Präsidium soll in diesem Falle vor der Ernennung die Anträge des Permanenzaiisschusses entgegennehmen. § 5. K o n s t i t u i e r u n g. Abs. 1. Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Berichterstatter. § 6. Berat u n .g un d B e s c hl u s s f a s s un g. Abs. 1. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ein Ausschüss kann Sitzungen für die Kongressdelegierten für zugänglich erklären. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Kongresses so^wie «die Mitglieder der Exekutive sind zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt. Abs. 2. Die Ausschüsse haben das Recht, die Zuziehung einzelner Mitglieder des Kongresses mit beratender Stimme zu bescHiessen sowie Sachverständige zuzuziehen. Abs. 3. Die Bestfmniunigen dieser Geschäftsordnung über die Beratungen im Plenum finden auf die Verhandlungen der Ausschüsse analoge Anwendung. § 7. Protokoll. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Anträge und Abstimmungsresultate enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu vollziehen und dem Präsidium des Kongresses zu übergeben. 561