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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 560

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 560 (sequence 583)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5691-3481836
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C. Geschäftsordnung des Kongresses in der von der Jahreskonferenz in Karlsbad am 1. September 1922 angenommenen und vom XIII. Kongress genehmigten und teilweise geänderten Fassung. (Siehe „Beschlüsse betreffend Organisation", Beschluss Nr. 27.) I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Delegierte. Abs. 1. Ein Delegierter -darf mir ein Mandat übernehmen und ausüben. Abs. 2. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben. Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongressesnoch nicht teilgenommen oder wenn er sein Mandat endgültig niedergelegt hat. §2. Landsmannschaften - b e z w. S o n d e r v e r b a n d sdele ga ti o n en und Fraktionen. Abs. 1. Die auf dem Kongress anwesenden Delegierten bilden Landsmannschaften ibezw. SonderverbandsdeJegatione.ü (Delegationen) und Fraktionen. Die Rechte einer Landsmannschaft bezw. Delegation sind von dem Zusammenschluss von mindestens vier Konigressdelegierten abhängig. Entscheidend hiebei ist die Zahl der auf dem Kongress anwesenden igewählten Dele'giierten. Abs. 2. Die Rechte einer Fraktion sind von dem Zusammenschluss von mindestens 15 Delegierten auf dem Kongress abhängig. Abs. 3. Jeder Delegierte ist berechtigt, bei gleichzeitigem Austritt aus seiner Landsmannschaft sich einer Fraktion antzuschliessen. Abs. 4. Landsmannschaften, Delegationen und Fraktionen haben, ihre Konstituierung und die Zahl ihrer Mitglieder vor der Eröffnung des Kongresses der Exekutive anzuzeigen. Erfolgt die Konstituierung während des Kongresses, so genügt die schriftliche Anmeldung beim Kongresspräsidenten. Abs. 5. Die Bildung einer Fraktion kann spätestens his zum Beginn der zweiten Kongressitzung erfolgen. § 3. Sitzungen und Protokoll e. Abs. 1. Die Plenarsitzungen des Kongresses sind öffentlich. Die Ausschliessung der Oeffentlichkeit kann auf gemeinsamen Antrag der Exekutive und des Kongresspräsidiums für bestimmte Punkte der Tagesordnung /beschlossen werden. Die Debatte und die Beschlussfassung hierüber hat in geschlossener Sitzung izu erfolgen. Zu dem Antrag darf nur ein Redner für und einer dagegen sprechen. 560

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