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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 559

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 559 (sequence 582)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5690-3481835
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§ 74. Abs. 1. Das Kongressgericht entscheidet über die ihm vorgelegtem Fälle endgültig. Abs. 2. Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich zuzustellen. Abs. 3. Das Verfahren vor dem Kongressgericht muss den Parteien die Möglichkeit der Vertretung und auf Antrag einer Partei auch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung gewähren. § 75. Abs. 1. Der Kongress wählt einen Vorsitzenden des Kongressgerdchtes und acht Beisitzer. Abs. 2. Das Kongressgericht tagt regelmässig in einer Besetzung von drei Mitgliedern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern), in Wahlprüfungsangelegenheiten in 'einer Besetzung von fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden und vier Beisitzern). § 76. Das Kongressgericht hat eine Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch den Zentralrat bedarf. B. Ehrengericht. § 77. Abs. 1. Das Ehrengericht besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Kongress gewählt. Es tagt in einer Besetzung von drei Mitgliedern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Abs. 2. Die näheren Bestimmungen über das Ehrengericht werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung durch den Zentralrat -bedarf, festgesetzt. Abs. 3. Dem Verfahren vor dem Ehrengericht hat in der JRiegel das Verfahren vor den nach den Bestimmungen des Landes¬ oder Sonderverbandsstatuts zuständigen Instanzen vorauszugehen. VI. Statutenänderung. § 78. Abs. 1. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongress beschlossen werden. Abs. 2. Die §§ 1 und 78 können nur in der Weise abgeändert werden, dass auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Aenderung mit Dreiviertelmajorität der zum Kongress erschienenen Mitglieder 'beschlossen wird. VII. Schlussbestimmung. § 79. Dieses Statut tritt sofort mit seiner Annahme in Kraft. Am gleichen Tage tritt das vom X. Zionistenkongress beschlossene Organisationsstatut ausser Kraft. 559

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