Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 558 (sequence 581)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 3. Es wird als Pflicht eines jeden Zionisten, der dazu imstande ist, erachtet den Goldenen Schekel zu entrichten. § 66. Abs. 1. Zur Deckung eines veranschlagten oder -tatsächlich eingetretenen Fehlbetrages können sowohl der Kongress wie der Zentralrat von der Gesamtheit der Landesverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an die Exekutive abzuführen. Abs. 2. Ueber die Art der Deckung der von ihm 'erhobenen Umlage beschliesst jeder Verband selbständig, vorbeh&lfclidh der Bestimmungen des § 58. IV. Revisoren. § 67. Der Kongress wählt zwei 'Revisoren und zwei •Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Bucsh- und Kassaführung der Exekutive. § 68. Abs. 1. Die Revisoren haben defm Kongress, dem Zentralrat oder einem vom Kongress oder vom Zentralrat gewählten Einanzausschuss '©inen schriftlichen Bericht vorzulegen. Abs. 2. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls «einen öffentlichen Rechnungsführer zu Hilfe heranzuziehen. § 69. Die Revisoren und ihre Stehvertreter dürfen nicht Mitglieder des Actions-Comites sein. V. Kongress- und Ehrengericht. A. Komgressgericht. § 70. Zum Zwecke der Schlichtung und (Entscheidung von Streitfragen zwischen zionistischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Zionistischen Organisation oder solcher Streitigkeiten zwischen Organisationen und Mitgliedern, sowie zur Prüfung" und Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Kongress wählen wird vom Kongress ein Kongressgericht gebildet. § 71. Zur Wahrnehmung der Interessen der Zionistischen Organisation bei dem Kongressgerichte und bei dem Ehrengerichte wird vom Kongress aus den Mitgliedern der Zionistischen Organisation ein Kongressanwalt und für den Fall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. § 72. Das Verfahren vor dem Kongressgericht ist nur dann zulässig, wenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des öLandes- oder Verbandsstatuts erschöpft ist. § 73. Vor der Entscheidung hat der Kongressanwalt auf Verlangen einer Partei oder des Kongressgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. 558