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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 557

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 557 (sequence 580)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5688-3481833
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jährlich rechtzeitig vor der Tagung; des Kongresses bezw. des Zentralrates den Revisoren zur Prüfimg? zu übergeben. III. Einkünfte der Organisation. § 63. Die Einkünfte der Zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, dem Goldenen Schekel sowie aus Beiträgen und Zuwendungen jeglicher Art. § 64. Abs. 1. Der Schekel ist der, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 58, durch die Landes- und Sonderverbände einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der lautenden Ausgaben der Zionistischen Gesamtorganisation und ist von den Landesverbänden und Sonderverbänden in regelmässigen, von der Exekutive zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an die Exekutive abzuführen. Abs. 2. Nur die von der Exekutive oder in deren Auftrag herausgegebenen Schekelquittungen sind gültig. § 65. Abs. 1. Der Preis des Schekels wird von der Exekutive einheitlich nach dem Preis eines notwendigen Bedarfsartikels oder auf Grundlage der landesüblichen Arbeitslöhne festgesetzt. Abs. 2. Innerhalb eines Währungsgebietes muss der Schekelpreis einheitlich festgesetzt werden. In Währungsgebieten mit guter Geldwährunig, in denen es politisch-geographisch abgezweigte Landesteile mit grundsätzlich abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen gabt, ist die Exekutive berechtigt, zur Vermeidung offenbarer Ungerechtigkeiten ausnahmsweise den Schekelpras herabzusetzen. Abs. 3. Die Schekelgelder sind an die Exekutive mit Ende eines jeden Monates abzuführen. Die Schekalim aus den Ländern mit schwankender Geldwährung sind entsprechend dem Stande dieser Währung in dem Monate der Geldabführung in Ansatz zu bringen. Die nähere Durchführung dieser Bestimmung obliegt der Exekutive. § 65a. Abs. 1. Die Schekelkontrolle wird innerhalb eines jeden Landes einheitlich geführt durch ein Comite, in dem der Landesverband und die Landesgruppen der Sonderverbände vertreten sind (Landesschekeilverband). Abs. 2. Die Grenzen der Landesschekelverbände werden von der Exekutive festgesetzt. Abs. 3. Die Exekutive ist berechtigt, in den Ländern, in denen die Bildung eines LandesschekelVerbandes auf Schwierigkeiten stösst, einen Landeskommissär zu ernennen. § 65b. Abs. 1. Der Preis des Goldenen Schekels (§ 63) beträgt jährlich ein Pfund Sterling, in Ländern mit entwerteter Geldwährung 10 Schilling. Abs. 2. Zionisten, die den Goldenen Schekel entrichten, haben die vollen Rechte eines Schekelzablers (§ 2). 557

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