Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 556 (sequence 579)
- Language
- German, English, Hebrew
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Abs. 4. Drei Mitglieder dieses Rates, welche vom Kongress bestimmt werden, halben in allen in die Kompetenz des Rates lallenden Angelegenheiten Sitz und Stimme in der Exekutive. Im Acüons-Comite und im Zeiitralrat haben diese Mitglieder die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Exekutive. Abs. 5. Für die Frage eventueller Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates gelten die gleichen Bestimmungen des Statuts wie für die Exekutive. Abs. 6. In dringenden Fällen kann jedoch die Exekutive für ausscheidende Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates, vorbefraMich der späteren Bestätigung durch das Actions-Gomiite und den Zentralrat, Ersatzwahlen vornehmen. § 56. Die Exekutive und der Finanz- und Wirtschaftsrat sind dem Acüons-Comite, dem Zentralrat und dem Kongresse zur Rechenschaft verpflichtet. § 57. In organisatorischen Fragen ist, soweit dieses Statut nicht anderes bestimmt, ge'gen die Entscheidungen der Exekutive die Beschwerde an das Acüons-Comite zulässig. § 58. Abs. 1. Mit Zustimmung des Actions-Comites ist die Exekutive berechtigt, unabhängig von den Landes- und Sonderverbänden, Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Actions-Comite 'angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Abs. 2. Dieser Beschluss des Actions-Comites muss mit Zweidrittelmajorität gefasst werden. H. Protokolle. § 59. Ueber die Sitzungen der Kongresse, des Zentralrates, des Actions-Comites und der Exekutive sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. § 60. Abs. 1. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongress nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Abs. 2. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Zentralrates, des Actions-Comites und der Exekutive findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt die Exekutive, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. IL Verwaltungsperiode. § 61. Die Verwialtungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfasst die Zeit vom 1, Juli eines Jahres bis ,zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 62. Die Buchführung der Exekutive ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuscbliessen. Die Bücher und Belege sind all- ' 556