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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 555

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 555 (sequence 578)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5686-3481831
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§ 50. Zur Beschhissfähigkeit des Actions-Comites ist die Anwesenheit von wenigstens 18 gewählten Mitgliedern (§ 46, Abs. 1 d) erforderlich. § 51. Das Actions-Comite ist dem Kongress und dem Zentralst zur Rechenschaft verpflichtet. § 52. Die Mitglieder des Actions-Comites haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. Q. Exekutive. § 53. Abs. 1. Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, -zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses, des Zentralrates und des Actions-Comites sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Abs. 2. Sie besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, von denen ein Teil in Palästina und der andere Teil ausserhalb Palästinas, jedoch in einem Orte wohnen muss. Abs. 3. Die Wahl der Exekutive erfolgt durch den Kongress auf Vorschlag des Permanenzausschusses, welcher zuvor etwaige Anträge der palästinensischen Zionisten anzuhören hat. Abs. 4. Der Kongress kann in einem besonderen Wahlgang einen Präsidenten der Organisation und einen Präsidenten der Exekutive wählen. Abs. 5. Gleichzeitig mit der Wahl der Exekutive wird vom Kongress auch der Sitz der Exekutive bestimmt. Abs. 6. An Stelle von etwa ausscheidenden Mitgliedern der Exekutive werden durch das Actions-Comite andere 'gewählt. Diese Ersatzwahlen sind nachträglich dem Zentralrat zur Bestätigung vorzulegen. § 54. Die in Palästina wohnhaften Mitglieder der Exekutive sind zur Vertretung der Zionistischen Organisation in Palästina und zur Verwaltung der dortigen Geschäfte der Organisation berufen. § 55. Abs. 1. Der Kongress wählt einen aus 5 bis 10 Mitgliedern bestehenden Finanz- -und Wirtschaftsrat der Zionistischen Organisation. Abs. 2. Dieser Finanz- und Wirtschaftsrat hat die Fragen wirtschaftlicher und finanzieller Natur zu prüfen, Pläne auf -diesem Gebiet auszuarbeiten omd der Exekutive zur Bescblussfassung zu unterbreiten. Alle Angelegenheiten, welche in dieses Gebiet fallen, sind von der Exekutive zunächst an den Finanz- und Wirtschaftsrat zur Prüfung und Bearbeitung zu übergeben. Abs. 3. Der Finanz- und Wirtsohaftsrat hat die Ausführung, der Beschlüsse durch die entsprechenden Organe der Zionistischen Organisation in die Wege zu leiten. 555

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