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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 554

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 554 (sequence 577)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5685-3481830
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d) vierzig vom Kongress gewählten Mitgliedern. Abs. 2. Nur die amter d) genannten vierzig Mitglieder habe» Stimmrecht im Actions-Comite. Abs 3. Die Wahl der vierzig Mitglieder des Actions-Comites wird 'unter proportioneUer Berücksichtigung der auf dem Kongress vorhandenen Sonderverbandsdeilegaerten, Fraktionen und der Gesamtheit der Landsmannschaften entsprechend ihrer Beteiligung am Kongress vorgenommen. Abs. 4. Gleichzeitig mit der Wahl der vierzig Mitglieder wird auch die Wahl von vierzig Ersatzmitgliedern »des A. C, und zwar nach dem im Abs. 3 festgelegten Grundsatze vorgenommen. Abs. 5. Ist ein A. C.-Mitglied verhindert, an einer Tagung des Actions-Comites teilzunehmen, so kann es eines der Ersatzmitglieder aus derselben Gruppierung mit seiner Vertretung bei dieser Tagung betrauen. Macht es von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann die Ernennung von der Leitung der betreffenden Gruppierung vorgenommen werden. 'Dasselbe gilt für den Fall des endgültigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Actions-Comites. Abs. 6. Die Vertretunig von A. C.-Mitgliedern durch Ersatzmitglieder ist auf dem Kongress (§ 20) nur dann zulässig, wenm die betreffenden A. C.-Mitglieder aus dem A. C. endgülftig ausgeschieden sind. § 47. Abs. 1. Das Actions-Comite tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Abs. 2. Die Exekutive hat für regelmässige Einberufung zu sorgen. Abs. 3. Auf schriftlichen Antrag von zehn gewäMten Mitgliedern des Actions-Comites muss das Actions-Comite binnen zwei Wochen mit einer Frist von höchstens werteren vier Wochen einberufen werden. § 48. Das Actio>ns-Gomite wählt sein eigenes Präsidium. Dieses Präsidium ist 'berechtigt, das Actions-Comite jederzeit einzuberufen. § 49. Abs. 1. Das Actions-Comite dient zur Beratung und Ueberwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongress oder vom Zentralrat beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. Abs. 2. Es ist Aufgabe des Actions-Comites, innerhalb des vom Kongress bezw. vom Zentralrat festgesetzten Budgets Einzelbestimmungen zu treffen. Abs. 3. Wenn unvorhergesehene Umstände es erfordern, kann das Actions-Comite mit Zweidrittelmehrheit Aenderungen in dem festgesetzten Budget: beschliessen. Abs. 4. Das Actions-Comite ist berechtigt, in dringenden, wichtigen Angelegenheiten, der Zionistischen Organisation Beschlüsse zu fassen, soweit diese nicht den Beschlüssen des Kongresses oder des Zentralrates widersprechen. 554

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