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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1924-01-01 · 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923 · p. Seite 553

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
Date
1924-01-01
Page
Seite 553 (sequence 576)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476280--5684-3481829
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Abs. 3. Landesverbände bezw. Landesgruppen von Sonderverbänden, welche die Zahl von 3000 Schekeln nicht erreichen, können sich mit anderen Landesverbänden bezw. Landesgruppen von Souderveribänden, die sich in ähnlicher Lage befinden, zwecks Erreichung, dieser Ziffer und Entsendung eines gemeinsamen Vertreters verbinden. § 41. Abs. 1. Massgebend für die Bestimmung der Zahl der Vertreter eines jeden Landes- und Sonderverbandes im Zentralrat ist die Zahl der Schekel, die im letzten abgeschlossenen Schekeljahr von jedem Verband gesammelt, an die Exekutive abgeführt und bezahlt worden sind. Abs. 2. Ein Schekeljahr gilt als abgeschlossen mit Ablauf des im WaMreglement als Endtermin für die S ch ekel ablieier n ng festgesetzten Termins. § 42. Abs. 1. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Diese müssen Bestimmungen hierüber in ihr Verbandsstatut aufnehmen. Abs. 2. Zugleich mit der Wahl der Vertreter sind, für den Fall der dauernden Behinderung dieser, Ersatzvertreter zu wählen. Abs. 3. Jedes Mitglied verfügt im Zentralrat über eine Stimme. § 43. Abs. 1. Der Zentralrat wird durch die Exekutive einberufen. Abs. 2. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss der Zentralrat von der Exekutive binnen einem Monat mit einer Frist von höchstens weiteren zwei Monaten einberufen werden. § 44. In dem Jahre, in welchem kein Kongress abgehalten wird, tagt der Zentralrat zum Zwecke der Beratung und Beschlussfassung über das Budget sowie zur Entgegennahme des Berichtes der Exekutive (Jahreskönferenz). § 45. Abs. 1. Die vom Kongress zu genehmigende Geschäftsordnung des Zentralrates hat Bestimmungen über die Einberufung, die BescMussfähigkeiit und die besonderen Verhandlungsmodalitäten des Zentralrates zu enthalten. Abs. 2. Im übrigen fandet die •Geschäftsordnung des Kongresses für die Verhandlimgen des Zentralrates sinngemässe Anwendung. E. A c t i o n s-C o m i t e. § 46. Abs. 1. Das Actions-Corriite besteht aus: a) den Mitgliedern der Exekutive, b) den in § 55, Abs. 4 genannten drei Mitgliedern des Einauz- und Wirtsehaftsrates, c) je einem ständigen Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, des Keren Kajemeth Lejisrael und des Keren Hajessod, 553

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