Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 552 (sequence 575)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3476254-3476280--5683-3481828- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
E. Z e n t r a 1 r a t. § 37. Abs. 1. Zur Beratung und Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten der Zionistischen Organisation in der Zeit von einem Kongress bis zum anderen wird ein Zentralrat gebildet. Abs. 2. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Ausserdem hat er die ihm durch dieses Statut und durch den Kongress besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Abs. 3. Zur Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongress gefassten Beschlüsse, zur Wahl des Actions- Comites und der Exekutive sowie des Finanz- und Wirtschaftsrates ist der Zentralrat nicht berechtigt Abs. 4. Jedoch hat der Zentrateit das Recht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Exekutive bezw. den Finanz- und Wirtschaftsrat 'abzuberufen. Gegen diese Entscheidung kann die Exekutive an einen ausserordentlichen Kongress appellieren, der binnen zwei Monaten nach Schluss der Tagung des Zentralrates an einem von diesem izu bestimmenden Ort nnd Tag zusammentreten muss. Die Exekutive muss diesen ihren Entschlnss, die Entscheidung des ausserordentldchen Kongresses anzurufen, bis zur letzten Sitzung des Zentralrates bekanntgeben; geschieht dies nicht, dann nimmt der Zentralrat für die abberufenen Mitglieder Ersatzwahlen vor. Abs. 5. Auch für ausscheidende Mitglieder der Exekutive kann der Zentrailrat Ersatzwahlen vornehmen. Sonst obliegt ihm die Bestätigung (der von dem Actions-Comite vorgenommenen Ersatzwahlen. § 38. Der Zentralrat besteht aus*: a) den Mitgliedern des Actions-Gomites (§ 46, Abs. 1. a) b) c) d); b) den Vorsitzenden des Kongressgerichtes nnd des Ehrengerichtes und dem Kongressanwalt, c) den Vertretern der Landesverbände nnd der Sonderverbände. § 39. Die Landesverbände nnd die Sonderverbände müssen das Ergebnis ihrer Wahl der Exekutive binnen drei Monaten nach Schluss des Kongresses sowie bei jeder Aenderung und auf jede Aufforderung mitteilen. § 40. Abs. 1. Jedem Landesverbände und jeder Landesgruppe eines Sonderverbandes steht das Recht zu, für je 10.000 Schekel sowie für den Uetoerschuss von 5000 ßchekeln über 10.000, 20.000 nsw. je einen Vertreter in den Zentralrat zu entsenden. Abs. 2. Landesverbände bezw. Landesgruppen von Sonderverbänden, die sich auf das Gebiet eines oder mehrerer Staaten erstrecken und mindestens 3000 Schekel zählen, sind berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, obwohl die Zahl von 10.000 Schekeln nicht erreicht ist. 552